BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 53/02
DRsp Nr. 2005/11716
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die von der Revision angesprochene Frage, ob die Auflösung stiller Reserven einen erstattungspflichtigen Schaden darstellen kann, stellt sich im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil die steuerlichen Nachteile bei den Klägern,
die Vorteile hingegen bei den Kindern der Kläger eingetreten sind. Eine Anrechnung steuerlicher Vorteile Dritter kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Der Ausnahmefall, daß Eltern und Kinder eine "wirtschaftliche Einheit" bilden wollten, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Vorinstanz: OLG Köln, vom 14.02.2002
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