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BGH - Entscheidung vom 21.04.2005

IX ZR 5/02

BGH, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 5/02

DRsp Nr. 2005/11715

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Rechtsanwalt L. hätte den damaligen Geschäftsführer der Beklagten am 25. November 1998 auf den Honoraranspruch hinweisen und ihm empfehlen müssen, diese weitere Verbindlichkeit der Beklagten offenzulegen, als die Vertreter der Kreissparkasse B. ausdrücklich nach weiteren Verbindlichkeiten fragten. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. BGHZ 123, 311 , 314 ff.) hätte der damalige Geschäftsführer der Beklagten diesen Hinweis befolgt.

Zwar hat das Berufungsgericht versäumt, die Frage zu erörtern, wie die Vertreter der Sparkasse auf diesen Hinweis reagiert hätten. Nach Inhalt und Zweck des notariellen Vertrages kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die Beteiligten sich dann auf eine Lösung geeinigt hätten, durch die die Beklagte auch von der Verbindlichkeit aus dem Anwaltsvertrag freigestellt worden wäre.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 20.12.2001