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BGH - Entscheidung vom 07.07.2005

IX ZB 115/05

BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 115/05

DRsp Nr. 2005/11713

Gründe:

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel vom 7. April 2005 ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozeßkostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 , 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659 ). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 08.03.2005