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BGH - Entscheidung vom 30.06.2005

AnwZ (B) 7/05

BGH, Beschluß vom 30.06.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 7/05

DRsp Nr. 2005/11704

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde am 17. Oktober 1991 als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer K. aufgenommen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet er sich gegen den in einem Zivilrechtsstreit ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts K. vom 11. November 2004 (1 U 195/04), mit dem das Oberlandesgericht K. die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts H vom 14. September 2004 mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, daß der Antragsteller als "Kammerrechtsbeistand" im Anwaltsprozeß nicht postulationsfähig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde in einer Zulassungssache nach § 42 Abs. 1 BRAO . Auch liegt kein Verfahren nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO vor, in dem die sofortige Beschwerde statthaft wäre, wenn der Antragsteller sich gegen einen auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt wenden würde und der AGH das Rechtsmittel zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO ); beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25 ff.).

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 17.12.2004