BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 3 StR 213/05
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen Betrugs in 102 Fällen schuldig gesprochen und sie unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen III. 17. und 33. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 108 Einzelstrafen (darunter 100 Freiheitsstrafen von acht Monaten) aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in zwei Fällen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
2. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision der Angeklagten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.