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BGH - Entscheidung vom 16.06.2005

3 StR 85/05

BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 85/05

DRsp Nr. 2005/11429

Gründe:

Der Wegfall der im eingestellten Fall II. D. verhängten Einzelstrafe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 20.10.2004