Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.07.2005

VII ZR 244/04

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen VII ZR 244/04

DRsp Nr. 2005/11406

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 100.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 22.09.2004