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BGH - Entscheidung vom 07.07.2005

IX ZB 173/05

BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 173/05

DRsp Nr. 2005/10772

Gründe:

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde wäre schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ).

Im übrigen ist die Annahme der Klägerin, ein Darlehensgeber könne im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung des Darlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn er die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt, unzutreffend.

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 30.03.2005