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BGH - Entscheidung vom 22.06.2005

2 StR 46/05

BGH, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 2 StR 46/05

DRsp Nr. 2005/10471

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Antrag des Angeklagten, wegen der Widersprüche des früheren Gutachtens ein neues psychologisches Gutachten zu seiner Schuldfähigkeit einzuholen, wird zurückgewiesen, weil die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nicht fraglich ist und das Revisionsgericht außer zu Verfahrensvoraussetzungen keine eigenen Tatsachenfeststellungen trifft.

Eine Aufhebung des Haftbefehls kommt mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 120 Abs. 1 StPO ) nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Trier, vom 18.10.2004