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BGH - Entscheidung vom 23.06.2005

IX ZR 67/01

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 67/01

DRsp Nr. 2005/10461

Gründe:

Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und die Revision verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Sachvortrag des Klägers rechtlich weder zur schlüssigen Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität noch zur Höhe des hierbei vermeidbaren Schadens im Gesamtvermögensvergleich genügt.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 12.01.2001