Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.06.2005

IX ZR 76/02

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 76/02

DRsp Nr. 2005/10155

Gründe:

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

Das neue Vorbringen der Beklagten zur Geltung ihrer AGB ist im übrigen nicht schlüssig; denn aus ihm geht nicht hervor, daß die abgetretene Forderung von Ziff. V 2 der AGB der Beklagten erfaßt wird.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 27.02.2002