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BGH - Entscheidung vom 03.03.2005

4 StR 583/04

Normen:
StPO § 397a

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 4 StR 583/04

DRsp Nr. 2005/4682

Auslegung eines PKH-Antrags als Antrag auf Bestellung eines Beistandes

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann als Antrag auf Bestellung eines Beistandes auszulegen sein.

Normenkette:

StPO § 397a ;

Gründe:

Die Nebenklägerin hat zugleich mit der Revisionsbegründungsschrift vom 15. November 2004 beantragt, ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO , die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl I 1354, 1355) vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ).