Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.04.2005

IX ZR 6/04

Normen:
BGB § 398

BGH, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 6/04

DRsp Nr. 2005/7755

Auslegung einer Abtretungserklärung

Ist im Rahmen der Abtretung einer Forderung vereinbart, dass der Zedent weiterhin zur Einziehung der Forderung ermächtigt sein soll, so ist eine Auslegung, wonach der Zedent weiter berechtigt sein soll, in einem Rechtsstreit Zahlung an sich zu verlangen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt nicht nur bei einer stillen Sicherungsabtretung, sondern erst recht bei einer offengelegten Abtretung mit Einziehungsermächtigung für den Zedenten

Normenkette:

BGB § 398 ;

Gründe:

1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

a) Aus der Abtretungserklärung vom 16. Februar 1999 ergibt sich, daß der Beklagte als Zedent von der Zessionarin ausdrücklich weiterhin zur Einziehung ermächtigt wurde. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung dahin ausgelegt, daß der Beklagte berechtigt bleiben sollte, trotz der Abtretung Leistung weiter an sich zu verlangen. Diese Auslegung ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. Deshalb scheitert der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Beklagten schon aus diesem Grund. Der Titelgläubiger behält trotz Abtretung die Legitimation, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er aufgrund einer Einziehungsermächtigung materiell weiterhin befugt bleibt, Leistung an sich zu verlangen. Bei einer sogenannten stillen Sicherungsabtretung ergibt sich dies grundsätzlich konkludent aus der Sicherungsabrede. Diese Rechtsfolge ist aber entgegen der Revision nicht auf stille Sicherungsabtretungen beschränkt. Bei offengelegten Abtretungen mit ausdrücklicher Einziehungsermächtigung für den Zedenten gilt dies erst recht (BGHZ 120, 387 , 395; BGH, Urt. v. 21. April 1980 - II ZR 107/79, NJW 1980, 2527, 2528; v. 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, NJW 2001, 231 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 352 ). Der Beklagte hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Einziehung, nachdem er schon den Titel im eigenen Namen erwirkt hat.

b) Der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt insoweit keine Abweichung von dem Urteil des V. Zivilsenats vom 26. Oktober 1984 (BGHZ 92, 347 ), aber auch keine Abweichung von dem Urteil des V. Zivilsenats vom 5. Juli 1991 ( V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61 ) vor. In diesen Entscheidungen ist die dort festgestellte Abrede zwischen Zedent und Zessionar lediglich als Vollstreckungsermächtigung gewertet und der damit gegebenen "isolierten Vollstreckungsstandschaft" die Anerkennung versagt worden. Von einer Einziehungsermächtigung, wie sie in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegt, sind diese Urteile gerade nicht ausgegangen (so bereits ausdrücklich BGHZ 120, 387 , 396).

c) Der Zessionarin ist auf ihren Antrag gemäß §§ 727 , 796 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden. Daraus ergeben sich für die Klägerin keine Einwendungen, die den durch den Vollstreckungsbescheid festgestellten Anspruch selbst betreffen. Es handelt sich somit um keine Einwendungen, die im Verfahren nach § 767 ZPO erfolgreich erhoben werden können. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen.

Ob eine Klage gegen die der Zessionarin erteilte Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO oder eine Erinnerung nach § 732 ZPO Erfolg hätte, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

2. Die Parteien haben Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis spätestens 20. Mai 2005 Stellung zu nehmen.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 27.11.2003