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BGH - Entscheidung vom 13.09.2005

4 StR 342/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1 a

BGH, Beschluß vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 4 StR 342/05

DRsp Nr. 2005/17891

Aufrechterhalten der Gesamtstrafe trotz Teileinstellung durch das Revisionsgericht

Trotz Teileinstellung nach § 154 StPO durch das Revisionsgericht kann dieses die vom Tatrichter verhängte Gesamtstrafe bestehen lassen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 25 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 10 verurteilt worden ist. Die auf Grund der Teileinstellung erforderliche Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibenden 24 Einzelstrafen (dreimal ein Jahr sechs Monate, siebenmal ein Jahr, 13 Mal neun Monate und einmal sechs Monate Freiheitsstrafe) aus, dass die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, auch nach Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 10 angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO .

Vorinstanz: LG Halle, vom 18.03.2005