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BGH - Entscheidung vom 25.10.2005

X ZR 194/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 7

BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen X ZR 194/04

DRsp Nr. 2006/1039

Aufhebung der Berufungsentscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Im Jahre 1998 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Beräumung und Entwässerung der Dünnschlammbecken des Klärwerks W.. Die Schlämme wurden gemäß Vereinbarung der Parteien zunächst in ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Zwischenlager verbracht. Mit Schreiben vom 4. November 1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das Zwischenlager nicht ausreichend dimensioniert sei. Sie transportiere täglich 500 t Schlamm in dieses Zwischenlager. Aufgrund ihres hohen Personal- und Maschineneinsatzes sei sie gezwungen, Stillstandzeiten für ihre Fahrzeuge, die durch die nicht ausreichende Lagerkapazität in dem Zwischenlager der Beklagten entstünden, mit 500,-- DM pro Stunde in Rechnung zu stellen. Sie bat mit Schreiben vom 10. November 1998 die Beklagte nochmals, die Inrechnungstellung von Stillstandzeiten zu bestätigen. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 1998, in dem es heißt: "Hinsichtlich der Stillstandzeiten wird vereinbart, dass täglich 400 t Schlamm durch die B. abzunehmen sind. Stillstandzeiten aufgrund darüber hinausgehender Schlammmengen können den B. nicht in Rechnung gestellt werden."

Die Klägerin stellte der Beklagten für Stillstandzeiten im Zeitraum vom 27. Januar 1999 bis 26. Februar 1999 insgesamt 102.080,-- DM (22 Tage x 8 Stunden x 500 DM) in Rechnung. Die Beklagte zahlte darauf 4.661,20 DM. Die Differenz verlangt die Klägerin mit ihrer Klage.

Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil insoweit die Klage abgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Durch Schlussurteil vom 9. Mai 2005 hat das Berufungsgericht u.a. über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und diese zu 12 % der Klägerin auferlegt. Auch diese Kostenentscheidung greift die Klägerin an, soweit die Kostenentscheidung auf der angegriffenen Klageabweisung im Teilurteil vom 18. November 2004 beruht.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft und zulässig. Dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde X ZR 89/05, die sich gegen das Schlussurteil des Berufungsgerichts richtet, soweit darin über die Kosten hinsichtlich der abgewiesenen Klageforderung in Höhe von 49.809,44 EUR entschieden worden ist. Insofern enthält das Schlussurteil nur eine Ergänzung des vorausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenden Teilurteils und bildet in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes, denn die Kostenentscheidung ist eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache (BGHZ 29, 126, 127).

III. Die Beschwerden sind begründet. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt, weshalb nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden kann. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch.

Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Vergütung für Stillstandzeiten im Zeitraum vom 27. Januar 1999 bis 26. Februar 1999 Vortrag der Klägerin übergangen und damit deren Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung insoweit damit begründet, dass die Beklagte sich dazu verpflichtet habe, täglich 400 t Schlamm in das Zwischenlager zu übernehmen. Darüber hinausgehende Forderungen der Klägerin habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. November 1998 zurückgewiesen. Stillstandzeiten aufgrund von Schlammmengen, die über 400 t täglich hinausgingen, könne die Klägerin der Beklagten mithin nicht in Rechnung stellen. Dem entspreche die Rechnung der Klägerin nicht. Dort werde die Stillstandsvergütung nach einem Einheitspreis von 500,-- DM pro Stunde und nicht nach Tonnen berechnet. Die Klägerin lege zudem nicht dar, welcher Zeitraum erforderlich sei, um 400 t Schlamm aufzukonditionieren und mit Raupe und Bagger aus dem Becken zu schaffen. Die Rechnung der Klägerin könne daher nicht daraufhin überprüft werden, ob die Abnahmebegrenzung auf 400 t täglich eingehalten worden sei. Auf die Unschlüssigkeit der Klage sei bereits im Termin vom 18. Januar 2001 hingewiesen worden.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung übersehen, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. November 1998 die Vergütung der Stillstandzeiten mit 500,-- DM pro Stunde akzeptiert und lediglich eine Einschränkung hinsichtlich der täglich abzunehmenden Schlammmenge (nicht 500, sondern 400 t) gemacht hat. Einwände gegen die von der Klägerin geforderte Vergütung von 500,-- DM pro Stunde hat die Beklagte nicht erhoben. Das Berufungsgericht hat weiter den im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegebenen Vortrag der Klägerin übergangen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar bis 26. Februar 1999 auf Anweisung der Beklagten Personal und im Einzelnen aufgeführte Geräte vorrätig gehalten. Diese hätten jedoch stillgestanden, denn in dem genannten Zeitraum seien keine Schlämme entwässert oder aufbereitet worden. Ferner hat die Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass sie im Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 vorgetragen hatte, dass sich die im Schreiben vom 13. November 1998 vorgegebene Menge von 400 t Schlamm pro Tag in den Grenzen ihrer normalen Tagesproduktion gehalten habe. Das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung dieses Vortrags nicht zu der Annahme gelangen können, die Forderung der Klägerin sei nicht schlüssig dargelegt. Geht man von einer Abrechnung nach Stunden aus, so wären die Arbeitsstunden eines Tages abzurechnen, da in dem hier interessierenden Zeitraum nach dem Klägervortrag überhaupt kein Schlamm abgenommen worden ist. Auch wenn man es für entscheidend hält, in welcher Zeit 400 t Schlamm hätten verladen und ins Zwischenlager geschafft werden können, hätte das Berufungsgericht dazu den Vortrag der Klägerin berücksichtigen müssen, die vereinbarte Grenze von 400 t Schlamm habe sich im Bereich einer normalen Tagesproduktion der Klägerin gehalten. Dies könnte mangels anderer Anhaltspunkte so zu verstehen sein, dass die Klägerin an einem normalen achtstündigen Arbeitstag 400 t Schlamm aufkonditionieren und ins Zwischenlager habe schaffen können. Sollte das Berufungsgericht Zweifel daran gehabt haben, dass dieser Vortrag so zu verstehen war, hätte es Anlass gehabt, nachzufragen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag noch zu präzisieren. Ein allgemeiner Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Klage genügte hierzu nicht. Im Sitzungsprotokoll über den Termin vom 18. Januar 2001 gibt es zu dem Hinweis indessen keine Angaben; es wird dort lediglich ausgeführt, die Sach- und Rechtslage sei eingehend erörtert worden; das reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 22.9.2005 - VII ZR 34/04, für BGHZ vorgesehen).

Das Schlussurteil des Berufungsgerichts war hinsichtlich der Kostenentscheidung insgesamt aufzuheben. Nach neuer Verhandlung und Entscheidung über die Klageforderung in Höhe von 49.809,44 EUR nebst Zinsen wird das Berufungsgericht insoweit neu über die Kosten zu entscheiden und deshalb insgesamt eine neue Kostenentscheidung zu treffen haben.

Vorinstanz: KG, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 4214/00
Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 376/99