Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.07.2005

5 StR 199/05

BGH, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 5 StR 199/05

DRsp Nr. 2005/17654

Anwendbarkeit bei Verhinderung weiterer Straftaten

§ 31 Nr. 1 BtMG ist auch dann anwendbar, wenn durch die Aufklärung weitere Straftaten verhindert werden.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die - den Bestand des Urteils nicht gefährdende - Hilfserwägung des Landgerichts, hinsichtlich weiterer Kokaineinfuhren käme eine Anwendung des § 31 Nr. 2 BtMG auch deswegen nicht in Betracht, weil insoweit nur vollendete Straftaten aufgedeckt, aber keine neuen verhindert worden seien, ist bedenklich. Zumindest ein weiteres Handeltreiben mit diesen Drogen ist naheliegend verhindert worden.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 17.01.2005