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BGH - Entscheidung vom 28.09.2005

XII ZB 31/03

Normen:
VAHRG § 10a

Fundstellen:
BGHReport 2006, 168
FamRZ 2005, 2055
MDR 2006, 450
NJW-RR 2006, 2

BGH, Beschluß vom 28.09.2005 - Aktenzeichen XII ZB 31/03

DRsp Nr. 2005/19008

Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren; Rechtsfolgen der Erstattung während der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

»a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren. b) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV ) ist im Änderungsverfahren als Abänderungsgrund gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen. c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen, aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht existierende Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45 ).«

Normenkette:

VAHRG § 10a ;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft den Antrag eines Versorgungsträgers auf Abänderung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs.

1. Die Ehe des 1943 geborenen Ehemannes und der 1940 geborenen Ehefrau wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. November 1993 geschieden. Die in dem Urteil getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich ging davon aus, dass während der Ehezeit (1. September 1967 bis 31. Mai 1992, § 1587 Abs. 2 BGB ) von beiden Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden: BfA) erworben worden sind, und zwar von dem Ehemann in Höhe von monatlich 1.402,64 DM und von der Ehefrau in Höhe von monatlich 140,37 DM, jeweils bezogen auf den 31. Mai 1992. Das Amtsgericht übertrug im Wege des Rentensplittings den durch Halbteilung des Wertunterschiedes errechneten Ausgleichsbetrag (= 631,14 DM) vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 beantragte die BfA beim Amtsgericht, die Regelung des Versorgungsausgleiches gemäß § 10 a VAHRG im Hinblick darauf abzuändern, dass der Ehemann seit dem 1. Januar 1978 keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Die aus diesem Grunde zu Unrecht im Lohnabzugsverfahren abgeführten Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1996 seien gemäß § 26 SGB IV erstattet worden; von der Möglichkeit einer Umwandlung in freiwillige Beiträge habe der Ehemann keinen Gebrauch gemacht. Durch die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge habe sich seine während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft auf 420,97 DM, bezogen auf den 31. Mai 1992, verringert. Gleichzeitig sei die von der Ehefrau während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft nunmehr mit 162,46 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. Mai 1992, zu bewerten. Auf der Grundlage dieser geänderten Auskünfte sei die im Scheidungsverbund getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich abzuändern.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Abänderung zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde der BfA blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die BfA ihr Begehren weiter.

2. Das Oberlandesgericht hat eine Abänderung des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit (§ 10 a Abs. 3 VAHRG ) abgelehnt und dazu folgendes ausgeführt:

Die Ehefrau sei in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand ihrer bisherigen Altersversorgung zu schützen. Sie habe unbestritten und glaubhaft vorgetragen, dass sie im Vertrauen auf ihren von der BfA erteilten Rentenbescheid, wonach ihr seit dem 1. Juli 2001 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.693,97 DM zustehe, in den Ruhestand getreten sei. Die von der BfA begehrte Abänderung des Versorgungsausgleichs würde zu einer Kürzung der Rente auf monatlich ca. 1.200 DM führen, wovon sie die Kosten für ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Nur im Vertrauen auf den Bestand der Regelung zum Versorgungsausgleich habe sie im Scheidungsverfahren davon abgesehen, weitere Ansprüche auf Unterhalt und Zugewinn gegen den Ehemann zu stellen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Ehefrau einen Ausgleich der dem Ehemann erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über den Zugewinn nicht mehr geltend machen.

Zudem sei es zweifelhaft, ob die Rechtsauffassung der BfA zutreffe, dass sie gemäß § 26 SGB IV gehalten gewesen sei, dem Einzahler die zu Unrecht eingezahlten Beiträge in vollem Umfange zu erstatten. Der Versorgungsausgleich habe zu einem Abschlag an Entgeltpunkten zu Lasten des Ehemannes und zu einem entsprechenden Zuschlag von Entgeltpunkten bei der Ehefrau geführt. Durch die Übertragung des Anrechts auf den Berechtigten gehe dieses dauerhaft auf den anderen Ehegatten über. Eine sachgerechte Auslegung des § 26 SGB IV dürfte daher dazu führen, dass die Erstattung von Beiträgen nur insoweit zulässig sei, als nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch entsprechende Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto des Versicherten vorhanden seien.

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Die Antragsberechtigung der BfA ergibt sich aus § 10 a Abs. 4 VAHRG . Nach dieser Vorschrift steht dem Versorgungsträger ein eigenes Antragsrecht zu, jedoch eingeschränkt durch den Grundsatz, dass sich die Abänderung zumindest für einen Ehegatten oder Hinterbliebenen voraussichtlich günstig auswirken muss (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAHRG ). Diese Regelung soll verhindern, dass die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausschließlich zum Vorteil des Versorgungsträgers erfolgt.

So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die von der BfA begehrte Abänderung wirkt sich für den Ehemann voraussichtlich günstig aus, weil die Höhe des von seiner Rentenanwartschaft vorzunehmenden Abschlages von 631,14 DM auf 129,26 DM (= 420,97 DM ./. 162,46 DM : 2) gemindert werden würde. Der Umstand, dass dem Ehemann nach der Erstattung der zu Unrecht geleisteten Beiträge nur noch eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von 420,97 DM zur Verfügung steht und sich die Verminderung des Abschlages mit einem Teilbetrag bis zur Grenze von 420,97 DM deshalb nicht für ihn, sondern nur für den Versorgungsträger günstig auswirken würde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn bereits eine Abänderung, die neben dem Ehegatten oder seinen Hinterbliebenen auch den Versorgungsträger begünstigt, ist nicht ausgeschlossen (vgl. Erman/Klattenhoff, BGB , 11. Aufl., § 10 a VAHRG , Rdn. 17); schließlich spricht auch der Zweck des den Versorgungsträgern eingeräumten Antragsrechts - die Verhinderung zu Lasten der Versorgungsgemeinschaft gehender Manipulationen der Ehegatten (vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 19) - für ein Antragsrecht gerade in solchen Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechte tatsächlich nicht bestehen.

2. Die Erstattung der in der Ehezeit zu Unrecht gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV ) ist im Abänderungsverfahren als Abänderungsgrund gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.

a) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eine Abänderung immer dann zulässt, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich (§ 10 a Abs. 2 VAHRG ) abweicht. Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796 , 797, vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282 , 283, und vom 11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - FamRZ 2004, 786 ). Maßgeblich ist daher allein, dass im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ein neuer Erkenntnisstand über den tatsächlichen Wertunterschied der ehezeitbezogenen Versorgungen der Ehegatten vorliegt; auf welchen Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art oder auf welchen sonstigen Umständen diese besseren Erkenntnisse beruhen, ist dabei grundsätzlich ohne Belang.

b) Wie der Senat ebenfalls wiederholt dargelegt hat, können nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. In den Fällen der Beitragserstattung kann der Versorgungsausgleich deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45 , 46 und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31 , 32). Noch nicht entschieden ist bislang die Frage, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die Beitragserstattung erst nach der rechtskräftigen Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgte. Dies ist in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich danach zu beurteilen, ob es dabei um die Erstattung rechtmäßiger (§ 210 SGB VI ) oder rechtswidriger (§ 26 SGB IV ) Beiträge geht.

aa) Eine nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgte Erstattung rechtmäßiger Beiträge kann keine Abänderung der Erstentscheidung zur Folge haben (vgl. ebenso Erman/Klattenhoff, aaO., § 10 a VAHRG , Rdn. 11; Soergel/Schmeiduch, BGB , 13. Aufl., § 1587 a , Rdn. 76; Palandt/Brudermüller, BGB , 64. Aufl., § 10 a VAHRG , Rdn. 9; Klattenhoff/Wahle, DAngV 1989, 453, 456). Die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge auf Antrag des Ehegatten, der bereits Abschläge von seiner Rentenanwartschaft als Folge des Versorgungsausgleichs hinnehmen musste, kann das im Versorgungsausgleich auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragene Versorgungsanrecht nicht beeinträchtigen. Denn der Erstattungsanspruch beschränkt sich in den Fällen der Pflichtversicherung auf die von dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst getragenen (Arbeitnehmer-)Anteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, und dieser Anspruch ist gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich zusätzlich in der Weise beschränkt, dass der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages gemindert wird, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag an Entgeltpunkten zu zahlen gewesen wäre. Die vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile sind von jeder Erstattung ausgenommen. Durch die Minderung des auf die Arbeitnehmeranteile bezogenen Erstattungsbetrages einerseits und die Nichterstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile andererseits wird gewährleistet, dass den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften auch nach Erfüllung des Erstattungsanspruches innerhalb des Versorgungssystems ein entsprechender Gegenwert an vereinnahmten Beiträgen gegenübersteht. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die gesamten Beiträge - etwa in Fällen der selbständigen Tätigkeit oder der freiwilligen Versicherung - von dem Versicherten getragen worden sind, weil ihm diese Beiträge nur zur Hälfte erstattet werden (§ 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ) und auch dieser Erstattungsbetrag nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich der zusätzlichen Minderung nach § 210 Abs. 4 SGB VI unterliegt.

bb) In den Fällen der Erstattung rechtswidrig entrichteter Beiträge ist der Sachverhalt schon im rechtlichen Ausgangspunkt anders gelagert. Durch die bloße Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bestehen einer Versicherungspflicht entsteht kein Versicherungsverhältnis, und es gibt für den Versicherungsträger keinen Rechtsgrund, diese Beiträge behalten zu dürfen. Mit den zu Unrecht entrichteten Beiträgen können daher ausgleichungsfähige Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB rentenrechtlich nicht begründet werden. Lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsbetrages Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenzahlungen, Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation; § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I ) aufgrund der rechtswidrig entrichteten Beiträge tatsächlich schon erbracht oder bewilligt worden sind, wird auf der Beitragsseite ein Versicherungsverhältnis fingiert (vgl. Kasseler Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, SGB IV , § 26 Rdn. 12; Wannagat/Felix, Sozialgesetzbuch, SGB IV , § 26 Rdn. 21).

Anders als im Falle des § 210 SGB VI stellt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge keine Sozialleistung dar, sondern § 26 Abs. 2 SGB IV normiert einen besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch angenähert ist (vgl. BSGE 45, 251, 253). Dieser Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Eingang der zu Unrecht entrichteten Beiträge bei dem Versicherungsträger und ist grundsätzlich von Amts wegen zu beachten (Hauck/Noftz/Udsching, Sozialgesetzbuch, SGB IV , K § 26 Rdn. 13; Wannagat/Felix, aaO., Rdn. 34). Erstattungsberechtigt ist gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV derjenige, der die zu Unrecht eingezahlten Beiträge getragen hat, was bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversicherung im Regelfall dazu führt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Erstattungsansprüche in Höhe der Hälfte der zu Unrecht eingezahlten Beiträge gegen den Versicherungsträger stellen können (zum Gläubiger des Erstattungsanspruches in GmbH-Fällen vgl. BSG SozR 2200 § 1425 Nr. 3 = NZA 1989, 79, 80). Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberanteile an den zu Unrecht entrichteten Beiträgen an ihn ausgezahlt werden (Wannagat/Felix aaO., Rdn. 37). Da der Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen als Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützt ist (BSGE 45 aaO.; Hauck/Noftz/Udsching aaO., Rdn. 1 a; Wannagat/Felix aaO., Rdn. 9), bedarf es für einen Eingriff in dieses Recht einer besonderen Legitimation. Eine solche, dem Versorgungssystem immanente Rechtfertigung liegt in den Fällen des Beitragsverfalls (§ 26 Abs. 2 SGB IV ) nach Leistungserbringung vor, weil in die Leistungen des Versicherungsträgers Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gleichermaßen eingehen und nur durch die Erstreckung des Beitragsverfalls auf die Arbeitgeberanteile der wechselseitigen Verknüpfung von Beiträgen und Leistungen Rechnung getragen werden kann (vgl. BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7). Eine der Leistungserbringung vergleichbare Sachverhaltsgestaltung liegt indessen dann nicht vor, wenn nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB , § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG das aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen gebildete (vermeintliche) Versorgungsanrecht lediglich auf eine andere Person, nämlich den Ehegatten des Arbeitnehmers übertragen wird (vgl. hierzu Verbandskommentar, § 26 SGB IV , Rdn. 11). Aus diesem Grunde könnte bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversicherung allenfalls die an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst auszuzahlende Erstattung für die in der Ehezeit rechtswidrig getragenen Arbeitnehmeranteile einer Kürzung unterliegen. Der im Versorgungsausgleich zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten vorgenommene Zuschlag an Entgeltpunkten beruht gleichermaßen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen an den rechtswidrig entrichteten Pflichtbeiträgen. Deshalb würde eine entsprechend § 210 Abs. 4 SGB VI vorgenommene Kürzung des dem Arbeitnehmer zustehenden Erstattungsbetrages (lediglich) ein Beitragsäquivalent für die Hälfte der im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften schaffen können. Eine solche Kürzungsmöglichkeit sieht das Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung aber - anders als in der landwirtschaftlichen Alterssicherung (§§ 76 Abs. 3 , 77 ALG ) - nicht vor.

Ob der Arbeitnehmer gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten verpflichtet gewesen wäre, die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge umzuwandeln, ist für seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger ohne Belang. Den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bezüglich der von ihm getragenen Beitragsanteile könnte der Arbeitnehmer im Übrigen nur dadurch abwenden, dass er dem Arbeitgeber dessen Beiträge ersetzt (§§ 26 Abs. 3 Satz 2 SGB IV , 202 Satz 5 SGB VI ; vgl. Wannagat/Felix aaO., Rdn. 39).

3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Ausschluss der Abänderung nach § 10 a Abs. 3 VAHRG halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Ausgangspunkt ist der vom Senat zu den Fällen der Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge mehrfach betonte Grundsatz, dass erloschene Versorgungsanrechte beim Wertausgleich nicht als fortbestehend fingiert werden können, weil der Versorgungsausgleich nicht zu einer Doppelbelastung des Rentenversicherungsträgers führen darf (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 aaO. und vom 19. Oktober 1994 aaO.; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 142). Nichts anderes kann bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gelten, mit denen Versorgungsanwartschaften bereits rentenrechtlich nicht gebildet werden konnten. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann auch durch die Heranziehung von § 10 a Abs. 3 VAHRG nicht gerechtfertigt werden.

Nach § 10 a Abs. 3 VAHRG findet eine Abänderung der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Die Vorschrift knüpft an den aus § 1587 c Nr. 1 BGB vertrauten Maßstab an und verfolgt wie dieser das Ziel, grob unbillige und dem Zweck des Versorgungsausgleichs zuwiderlaufende Ergebnisse zu verhindern, zu denen die strikte Anwendung der Berechnungsvorschriften führen könnte. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich insoweit, als einerseits die Billigkeitserwägungen im Abänderungsverfahren auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute beschränkt sind und andererseits § 10 a Abs. 3 VAHRG - anders als § 1587 c Nr. 1 BGB - sowohl zugunsten des Verpflichteten als auch zugunsten des Berechtigten eingreifen kann. Beiden Härteklauseln ist es gemeinsam, dass sie nach dem Maßstab der groben Unbilligkeit eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften zu Lasten des einen oder des anderen Anrechtes legitimieren können. Dagegen bieten sie keine rechtliche Handhabe dafür, einem Ehegatten aus Billigkeitsgründen tatsächlich nicht bestehende Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu belassen (vgl. zu § 1587 c BGB : Senatsbeschluss vom 18. September 1991 aaO.). Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts konnte daher keinen Bestand haben.

4. Ob sich die Ehefrau im Hinblick auf den Rentenbescheid vom 15. Mai 2001 auf ein schutzwürdiges Vertrauen (§ 45 Abs. 2 SGB X ) berufen kann, ist nicht Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin:

a) Der gedankliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, durch Anwendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 VAHRG einen Interessenausgleich der Ehegatten zur Vermeidung von Teilungsungerechtigkeiten herbeiführen zu wollen, begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken. Auch wenn im Versorgungsausgleich solche (vermeintlichen) Versorgungsanrechte übertragen worden sind, die aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen gebildet wurden, verdient das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Fortbestand seiner Altersversorgung grundsätzlich Schutz. Es wird im Abänderungsverfahren daher zu prüfen sein, ob es angemessen ist, den ursprünglichen Versorgungsausgleich zumindest teilweise zu (weiteren) Lasten derjenigen in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aufrechtzuerhalten, die dem von der Beitragserstattung begünstigten Ehegatten nach der Halbteilung der tatsächlichen Wertdifferenz noch verbleiben würden. Die Berechnung dieser zusätzlich zu belassenden Rentenanwartschaften kann in der Weise erfolgen, dass die Hälfte des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages zunächst mit Hilfe der für das Ende der Ehezeit geltenden Rechengrößen in Entgeltpunkte und anschließend mit dem aktuellen Rentenwert in Rentenanwartschaften umgerechnet wird. Soweit im vorliegenden Fall die dem Ehemann nach der Halbteilung der tatsächlichen Wertdifferenz verbleibenden Rentenanwartschaften nicht ausreichen sollten, um die nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung zu ermittelnden zusätzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau zuweisen zu können, muss es dabei allerdings sein Bewenden haben; eine weitere Kompensation kann dann nur noch unterhaltsrechtlich erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1991 aaO.).

b) Die Zurückverweisung der Sache bietet dem Oberlandesgericht auch die Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte, da die bisherigen Auskünfte die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (AVermErgG - BGBl. 2001 I, 403) noch nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Neubewertung der Berufsausbildungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ) wird sich voraussichtlich auf die Rentenauskunft für den Ehemann auswirken.

Weiterhin wird das Oberlandesgericht zu ermitteln haben, ob die Ehefrau über eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, und zwar insbesondere zur Klärung der Frage, ob entsprechende Anwartschaften bereits in der Ehezeit erworben worden sind, bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich aber mangels Unverfallbarkeit dieser Anrechte noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Vorinstanz: OLG München, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 747/02
Vorinstanz: AG München, vom 14.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 545 F 6171/01
Fundstellen
BGHReport 2006, 168
FamRZ 2005, 2055
MDR 2006, 450
NJW-RR 2006, 2