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BGH - Entscheidung vom 28.10.2005

V ZR 92/05

Normen:
VermG § 7 Abs. 7 S. 1

BGH, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen V ZR 92/05

DRsp Nr. 2005/19831

Ansprüche des Berechtigten auf Nutzungsersatz; Übertragung des Grundstücks auf einen Dritten

Wird ein zurückzuübertragendes Grundstück nicht auf den Berechtigten, sondern auf einen Dritten übertragen, so steht ihm kein Anspruch gegen den Verfügungsberechtigten auf Auskehr des aus dem Grundstück erwirtschafteten Ertrages zu. Denn mit dem Anspruch des Berechtigten auf Ausgleich wegen des Verlustes des Rückübertragungsanspruchs sind nach der Systematik des § 7 Abs. 7 VermG sämtliche Ansprüche abgegolten.

Normenkette:

VermG § 7 Abs. 7 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Nutzung eines Grundstücks im früheren Ostteil von Berlin.

A. N. R. war Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Er war jüdischer Herkunft. Mit Vertrag vom 18. Februar 1936 verkaufte er das Grundstück an B. K.. Sie wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.1974 wurde A. N. als Erbin nach B. K. eingetragen; nach der Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 wurde das Grundstück in staatliche Verwaltung genommen. Aufgrund Kaufvertrags zwischen dem Verwalter und dem Magistrat von Berlin wurde es 1983 in Volkseigentum überführt.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands beantragten A. N. und die Klägerin als Berechtigte nach A. N. R. die Rückübertragung des Grundstücks. Am 25. Juli 1995 wurde das Grundstück der Beklagten zugeordnet. Durch Bescheid vom 11. August 1997 wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag von A. N. auf Rückübertragung zurück und ordnete die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin an.

A. N. focht den Bescheid an. Am 31. März 1998 beantragte die Beklagte die vereinfachte Rückübertragung des Grundstücks gem. § 21b InVorG . Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit 1.980.000 DM festgestellt. Diesen Betrag bot A. N. in dem auf den 10. August 1998 bestimmten Anhörungstermin als Ablösungsbetrag gem. § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 InVorG an. Durch Investitionsvorrangbescheid vom 14. Dezember 1998 wurde ihr das Grundstück übertragen.

Am 2. April 2002 nahm A. N. die gegen den Bescheid vom 11. August 1997 erhobene Klage zurück. Durch Bescheid vom 17. Juni 2003 wurde festgestellt, dass sie 1.012.357,90 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember 1998 an die Klägerin zu zahlen habe. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf § 7 Abs. 7 VermG Auskunft über die aus der Vermietung des Grundstücks erzielten und offen stehenden Erträge.

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 23. Januar 1999 aufgrund der Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen oder ausstehenden Entgelte und zu deren Auskehrung bzw. Abtretung zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Über ihre weiter verfolgten Anträge hinaus hat die Klägerin im Berufungsrechtszug hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über Schadensersatzansprüche und zur Zahlung hiernach zu beziffernden Schadensersatzes beantragt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es meint, die Klägerin könne die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungsentgelte nicht verlangen. Daher schulde die Beklagte der Klägerin auch keine Auskunft. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG finde auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung, weil das Eigentum an dem Grundstück nicht nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sei. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift stehe entgegen, dass das Grundstück nicht auf die Klägerin, sondern auf A. N. übertragen worden sei. Mit dem Anspruch auf Erstattung des Verkehrswerts des Grundstücks gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG gegen A. N. seien die Ansprüche der Klägerin wegen der Verfolgung von A. N. R. abschließend geregelt.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zutreffend verneint. Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, und dass die in der Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende Interessenabwägung für den gesetzlich nicht geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zutrifft und Geltung fordert (Senat, BGHZ 142, 111 , 113; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384 , 385). So verhält es sich hier nicht.

1. Die Restitution erfolgt grundsätzlich durch Rückübertragung des Eigentums an dem verlorenen Vermögenswert auf den Berechtigten, § 3 Abs. 1 VermG. Bis zur Rückübertragung ist der Verfügungsberechtigte Eigentümer. Ihm steht die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu, § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 128, 210 , 212; 141, 232, 235; BGH, BGHZ 137, 183 , 186). Etwas anderes gilt gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur, wenn die Rückübertragung auf den Berechtigten erfolgt. Daran fehlt es, wenn die Rückübertragung unterbleibt. Wird ein zurückzuübertragendes Grundstück nicht auf den Berechtigten, sondern auf einen Dritten übertragen, erlischt der Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung. An seiner Stelle erhält der Berechtigte einen Anspruch auf Ausgleich. Ihm steht wegen des Verlustes des Rückübertragungsanspruchs ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der auf das betroffene Grundstück als Vermögenswert entfallenden Geldleistung, mindestens aber in Höhe des Verkehrswertes zu. Das bedeutet eine in sich geschlossene, mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang stehende Regelung. Ein dennoch bestehender Anspruch gegen den Verfügungsberechtigten, den aus dem Grundstück erwirtschafteten Ertrag auszukehren, liefe im Ansatz auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes an den Berechtigten vor der Rückübertragung hinaus (vgl. zu § 16 Abs. 1 InVorG Senat, BGHZ 142, 111 , 113 f.; Kolb, NJ 1999, 655; Nolting, EWiR 2000, § 7 VermG, 103, 104; Budde-Hermann in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7 VermG Rdn. 82; Wegner, ebenda, § 16 InVorG , Rdn. 62; ferner OLG Rostock VIZ 1998, 92, 93; kritisch Weber LM InVorG Nr. 2; a.M. Drygalski/Hecker in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 InVorG , Rdn. 31; Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG § 7 Rdn. 62; Eckhoff, VIZ 2000, 78).

Die Übertragung des Eigentums an einem Wohngrundstück auf einen Dritten nach § 21b InVorG gebietet keine Durchbrechung dieses Grundsatzes. Folge der Übertragung ist, dass der Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung erlischt. An seine Stelle tritt gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG der Anspruch gegen den Dritten auf den Betrag, den der Dritte für den Fall angeboten hat, dass seine Berechtigung verneint wird, mindestens aber der Anspruch auf den Verkehrswert des Grundstücks, § 21b Abs. 3 Satz 3 InVorG . Die rechtliche Lage ist für den Berechtigten grundsätzlich nicht anders als bei einer investiven Veräußerung nach § 16 Abs. 1 InVorG . Der Wortlaut von § 21b InVorG bleibt insoweit nicht hinter seinem Sinn zurück.

2. Etwas anderes ist dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2005 ( V ZR 105/04, ZOV 2005, 88 ff.) nicht zu entnehmen. Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, dass es für den Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ohne Bedeutung ist, ob die Rückübertragung auf den Berechtigten nach § 3 Abs. 1 VermG oder im vereinfachten Verfahren nach § 21b InVorG erfolgt, weil das Verwaltungsverfahren, das zur Rückübertragung führt, keinen Einfluss auf den Inhalt der Ansprüche des Berechtigten haben kann. Damit hat der vorliegende Fall nichts zu tun. Das Grundstück, um dessen Nutzungen die Parteien streiten, ist weder auf die Klägerin zurück übertragen worden, noch kommt seine Übertragung auf die Klägerin künftig in Betracht.

Entgegen der Meinung der Revision erfordert die Interessenlage auch keine Ausweitung der Regelung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf den hier gegebenen Fall. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Investitionsvorrangbescheid vom 14. Dezember 1998 waren die Klägerin und A. N. zum Anhörungstermin vom 10. August 1998 geladen. Der Klägerin stand es grundsätzlich offen, sich in diesem Termin, spätestens aber bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 14. Dezember 1998 mit A. N. zu einigen, § 21b Abs. 3 Satz 1, 2 InVorG , oder, sofern sie sich ihrer Berechtigung sicher war, einen höheren als den von A. N. gebotenen Betrag anzubieten und so die Voraussetzungen für die Rückübertragung des Grundstücks auf sich herbeizuführen, § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 InVorG . Mit der Bestandskraft eines entsprechenden Bescheids hätte die Klägerin das Grundstück erworben. Mit der Feststellung ihrer Berechtigung wären die Voraussetzungen eingetreten, aufgrund derer sie nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 25. Februar 2005 die Auskehrung der von der Beklagten durch die Nutzung des Grundstücks erzielten Erträge hätte verlangen können.

3. Damit wäre auch der von der Revision aufgezeigten Gefahr begegnet gewesen, Wertersatz nur für ein "ausgebeutetes" Grundstück zu erhalten und die seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen der Beklagten belassen zu müssen. Dass die Klägerin an dem auf den 10. August 1998 bestimmten Anhörungstermin nicht teilgenommen, den Weg zur Übertragung des Grundstücks auf A. N. freigemacht und sich den Zugriff auf die von der Beklagten gezogenen Nutzungen verschlossen hat, beruht auf einer Willensentscheidung der Klägerin und nicht auf einer gesetzlichen Regelung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße.

III. Da es an einem Anspruch der Klägerin wegen der von der Beklagten erhaltenen oder zu erhaltenden Entgelte aus der Nutzung des Grundstücks fehlt, kommt es auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage nicht an, ob der Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die Bestandskraft des Bescheids vom 11. August 1997 rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geltend gemacht worden ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: KG, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 47/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 39/04