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BGH - Entscheidung vom 20.05.2005

2 StR 137/05

Normen:
StGB § 51 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 2 StR 137/05

DRsp Nr. 2005/8802

Anrechnungsmaßstab bei in Spanien verbüßter Haft

In Spanien verbüßte Haft ist im Maßstab 1:1 anzurechnen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache im Untersuchungsgefängnis Madrid III (Spanien) erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, wovon der Tatrichter rechtsfehlerfrei in den Urteilsgründen (UA S. 33) ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 03.11.2004