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BGH - Entscheidung vom 29.11.2005

3 StR 205/05

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 3 StR 205/05

DRsp Nr. 2006/32

Anhörungsrüge nach Erholung dienstlicher Stellungnahmen

Eine Anhörungsrüge kann darauf gestützt werden, dass der Angeklagte zu vom Revisionsgericht erholten dienstlichen Stellungnahmen nicht angehört wurde.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

1. Auf den als Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO anzusehenden Antrag des Beschwerdeführers war das Revisionsverfahren in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) wurde dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es unterlassen worden war, ihm vor der Entscheidung des Senats die im Revisionsverfahren eingeholten dienstlichen Stellungnahmen zur Kenntnis zu bringen. Daher konnte sich der Beschwerdeführer zu den Beweisgrundlagen der Revisionsentscheidung nicht äußern.

2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ), weil er auf die Einlegung dieses Rechtsmittels wirksam verzichtet hat. Die Würdigung aller vorliegenden Beweismittel ergibt, dass eine verfahrensbeendende Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht getroffen wurde.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 08.11.2004