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BGH - Entscheidung vom 23.11.2005

1 StR 454/05

Normen:
StPO § 273 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 1 StR 454/05

DRsp Nr. 2005/21539

Anhörung eines Sachverständigen als wesentliche Förmlichkeit

Die Anhörung eines Sachverständigen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne von § 273 StPO .

Normenkette:

StPO § 273 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, die offenbar auf § 338 Nr. 5 StPO gestützt werden soll, ist schon unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision trägt vor, die Sachverständige Dr. C. habe sich während der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Vernehmung der Geschädigten als Zeugin sachverständig dahingehend geäußert, "dass die Aussage der Zeugin betreffend der nun eingeräumten (zuvor in der Revisionsbegründung dargestellten) anderweitigen Vorkommnisse für die angeklagten Taten wenig von Belang sein dürften". Nicht mitgeteilt wird aber, dass die Sachverständige Dr. C. ihr - eigentliches - Gutachten erst danach, am folgenden Sitzungstag, erstattete, in Anwesenheit des Angeklagten. Die Revisionsbegründung verhält sich auch nicht dazu, dass die Sachverständige dabei den - laut Revisionsbegründung - während der Vernehmung der Geschädigten angesprochenen Umstand in ihre Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin etwa nicht aufgenommen hätte.

Die Rüge wäre allerdings auch unbegründet. Die von der Revision behauptete sachverständige Äußerung ist bereits nicht erwiesen. Die Anhörung einer Sachverständigen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne von § 273 StPO . Im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung der Geschädigten enthält das Protokoll jedoch keinen Hinweis auf sachverständige Bewertungen der Sachverständigen Dr. C. (§ 274 StPO ). Im Übrigen wäre hier auszuschließen, dass der von der Revision angesprochene Aspekt nicht in das später in Anwesenheit des Angeklagten erstattete umfassende Gutachten ebenfalls Eingang gefunden hat.

Vorinstanz: LG Rottweil, vom 05.07.2005