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BGH - Entscheidung vom 21.07.2005

IX ZR 247/02

Normen:
BGB § 362

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 247/02

DRsp Nr. 2005/12222

Anforderungen an einen Verzicht

Ein Verzicht kann auch schlüssig erklärt werden, sofern der Verzichtswille zum Ausdruck gekommen ist. Hieran sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

BGB § 362 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, das Berufungsgericht weiche bei seiner Auslegung des Schreibens vom 13. Januar 1998 von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, trifft dies nicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ein Verzicht schlüssig erklärt werden kann, sofern der Verzichtswille deutlich zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urt. v. 21. November 1985 - VII ZR 305/84, WM 1986, 366 , 367; Beschl. v. 23. Oktober 1998 - BLw 40/98, WM 1999, 190 ), wobei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94, ZIP 1995, 1195 , 1196; v. 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, ZIP 1996, 129 , 130).

Das Berufungsgericht hat entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde weder einen Verzicht vermutet noch angenommen, ein Verzicht sei im Zweifel weit auszulegen. Es hat auch nicht die Auffassung vertreten, daß neben dem Anspruchsberechtigten selbst ein Dritter den Verzicht erklären könne. Vielmehr hat es festgestellt, daß der Verzicht durch die Zessionare S. und D. selbst abgegeben wurde. Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich.

2. Auf die weiteren Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es damit nicht mehr an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 10.10.2002