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BGH - Entscheidung vom 01.12.2005

I ZR 117/04

Normen:
HGB § 425 Abs. 2

Fundstellen:
BGHReport 2006, 656
DB 2006, 725
MDR 2006, 1003
NJW-RR 2006, 756
TranspR 2006, 119
VRS 110, 354
VersR 2006, 951

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen I ZR 117/04

DRsp Nr. 2006/6907

Anforderungen an die Wertdeklaration des Versenders

»Eine Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens einer Wertdeklaration scheidet aus, wenn der Versender in Versandlisten, die er mit Hilfe einer ihm von dem Frachtführer zur Verfügung gestellten Software erstellt und diesem übersandt hat, in dafür vorgesehenen Spalten Angaben über den Wert des Gutes gemacht hat und diese dem Frachtführer zur Kenntnis gelangt sind.«

Normenkette:

HGB § 425 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der C. GmbH & Co. in Stuttgart (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen Verlusts von Transportgut in 28 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde. Darin enthalten sind u.a. folgende Bestimmungen:

2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen

Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: ...

c) Nicht transportiert werden die in den Versandhinweisen aufgeführten von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel, insbesondere Güter von außergewöhnlich hohem Wert (wie z.B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber), Geld oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten) sowie gefährliche Güter.

10. Haftung

In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden ..., wird die Haftung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von ... DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp ... ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des Frachtbriefs und wenn der in der Tariftabelle aufgeführte Zuschlag entsprechend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefes entrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

...

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen weitergeben. ...

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Jahre 2000 mit dem Transport von Paketen mit Mobiltelefonen und Zubehörteilen innerhalb Deutschlands. In den streitgegenständlichen 28 Transportfällen erreichten die Pakete die Empfänger nicht. Die Beklagte zahlte jeweils eine Entschädigung in Höhe von 1.000 DM. Nach Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen durch ihre Versicherungsnehmerin begehrt die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe von insgesamt 39.912,98 EUR.

Die Beklagte ist dem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach entgegengetreten und hat weiter geltend gemacht, jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin zurechnen lassen, weil diese von Wertangaben nach Nr. 10 der Beförderungsbedingungen abgesehen habe.

Das Landgericht hat die Klage in 27 Fällen für begründet erachtet und die Beklagte zur Zahlung von 38.644,98 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Mit ihrer Revision, die der Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat eine Minderung des der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruchs durch ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin verneint. Dazu hat es ausgeführt:

Ein Mitverschulden des Geschädigten komme gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn er trotz Kenntnis, daß die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt würde, von einer Wertdeklaration absehe und dennoch vollen Schadensersatz verlange. Im vorliegenden Fall sei jedoch schon keine Aufforderung zu einer Wertangabe erfolgt. Den Beförderungsbedingungen sei nicht zu entnehmen, daß bei einer Wertangabe eine bessere Kontrolldichte gegeben sei und damit für die Beklagte die Möglichkeit bestünde, den Schadenseintritt besser nachzuvollziehen.

Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin komme auch nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß diese es unterlassen habe, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Aufgrund der zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin bestehenden Geschäftsbeziehung sei von der Kenntnis der Beklagten auszugehen, daß Gegenstände mit einem höheren Wert verschickt würden. Dies sei auch aus den Versandlisten, die Nachnahmepreise enthalten hätten, ersichtlich gewesen.

II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucksache 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Senatsentscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467 , 471).

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei verneint, dass die Versicherungsnehmerin durch Unterlassen einer Wertdeklaration bei der Entstehung der Schäden mitgewirkt hat.

a) Das Berufungsgericht hat beachtet, dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337 , 353; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317 , 318; Urt. v. 17. 6. 2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399 , 401). Es ist allerdings davon ausgegangen, dass ein solcher Selbstwiderspruch nur bei einer Kenntnis der Versicherungsnehmerin von einer sorgfältigeren Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte angenommen werden kann. Es reicht jedoch aus, wenn die Versicherungsnehmerin davon Kenntnis haben mußte. § 425 Abs. 2 HGB bezieht den Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB mit ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitverschulden bereits anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB ; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB , 12. Aufl., § 254 Rdn. 23).

b) Im vorliegenden Fall musste ein ordentlicher und verständiger Versender davon Kenntnis haben, dass die Beklagte Wertpakete einer besonderen Behandlung unterzieht. Dies ergibt sich, wie der Senat in der am selben Tag zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung in der Sache I ZR 85/04 näher ausgeführt hat (Urteilsumdruck S. 15/16), aus der Regelung in Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, nach der die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration über die beschriebene Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp) haften will.

c) Das Unterlassen einer Wertdeklaration der Versicherungsnehmerin hat jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht zu der Entstehung der Schäden beigetragen.

aa) Nach dem Vorbringen der Beklagten werden von ihr nur Wertpakete, bei denen der deklarierte Wert mehr als 2.500 EUR beträgt, unter besonderen Kontrollmaßnahmen befördert. Nur in sechs der in der Revisionsinstanz noch zur Beurteilung anstehenden Schadensfälle (K 8 bis 10, 12, 20 und 22 gemäß der Aufstellung GA 74) lag der Wert des Transportguts über 2.500 EUR. In den übrigen 21 Fällen, in denen Transportgut mit einem Wert von weniger als 2.500 EUR befördert wurde, kann somit schon aus diesem Grunde das Unterlassen einer Wertdeklaration nicht zu den eingetretenen Schäden beigetragen haben.

bb) In den verbleibenden sechs Schadensfällen (K 8 bis 10, 12, 20 und 22) ist die Beförderung des Transportguts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Anwendung des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vereinbarten sog. EDI-Verfahrens erfolgt. Danach fertigte die Versicherungsnehmerin mit Hilfe einer ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software Versandlisten, in denen die an einem Abholtag der Beklagten zur Beförderung übergebenen Pakete unter Angabe einer Kontroll- und Referenznummer und des jeweiligen Empfängers aufgeführt waren. Die Versandlisten enthielten ferner eine Rubrik "Nachn. DM", in der bei Nachnahmesendungen der Nachnahmebetrag eingegeben werden konnte, sowie eine weitere Rubrik "Haft. DM". Die Versandlisten wurden der Beklagten per EDV direkt übermittelt.

In diesen Schadensfällen sind in der jeweiligen Versandliste in der Rubrik "Haft. DM" Beträge von 9.690 DM, 13.750 DM, 6.023 DM, 16.270 DM, 6.044 DM und 21.048 DM angegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Wertangaben in der Rubrik "Haft. DM" als Wertdeklarationen im Sinne von Nr. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Beförderungen der Beklagten anzusehen sind, weil bei dem sog. EDI-Verfahren keine Frachtbriefe ausgestellt werden. Jedenfalls steht die Angabe von Werten, die den Betrag von 2.500 EUR übersteigen, in der Rubrik "Haft. DM" der Annahme eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin unter dem Gesichtspunkt des Selbstwiderspruchs entgegen. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in den Versandlisten enthaltenen Angaben der Beklagten zur Kenntnis gelangt. Die Versicherungsnehmerin durfte demnach davon ausgehen, daß ihre unter der Rubrik "Haft. DM" enthaltenen Wertangaben von der Beklagten beachtet würden (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208 , 209 = NJW-RR 2005, 1058 zum Mitverschuldenseinwand, wenn der Schädiger bei einer Nachnahmesendung deren Wert kennt). Wenn die Beklagte ihren Kunden ein Softwaresystem zur Durchführung des EDI-Verfahrens zur Verfügung stellt, das die Rubrik "Haft. DM" enthält, dann hat sie entweder dafür Sorge zu tragen, daß dort angegebene Werte von ihr berücksichtigt werden, oder sie muß ihren Kunden ausdrücklich und unmißverständlich angeben, auf welchem anderen Wege Wertdeklarationen zu erfolgen haben.

d) Aus diesem Grunde ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen des Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens scheide aus, frei von Rechtsfehlern.

III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 75/04
Vorinstanz: LG Stuttgart - 33 O 112/03 KfH - 26.3.2004,
Fundstellen
BGHReport 2006, 656
DB 2006, 725
MDR 2006, 1003
NJW-RR 2006, 756
TranspR 2006, 119
VRS 110, 354
VersR 2006, 951