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BGH - Entscheidung vom 01.12.2005

IX ZR 313/01

Normen:
ZPO § 286

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 313/01

DRsp Nr. 2005/21527

Anforderungen an die Feststellung der Überschuldung

Es überschreitet nicht die Grenzen der freien Beweiswürdigung, wenn ein Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Würdigung der vorliegenden Handelsbilanz aufgrund von Rückschlüssen aus dem weiteren Geschäftsverlauf bis zur Eröffnung der Insolvenz die Überschuldung zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellt.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Die Rangrücktrittsvereinbarungen der Schuldnerin mit der Beklagten sind wirksam zustande gekommen, weil die Schuldnerin zur Zeit dieser Vereinbarung lediglich einen Geschäftsführer besaß. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin am 25. März 1999 überschuldet war, verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO ) nicht. Das Berufungsgericht durfte ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Würdigung der vorliegenden Handelsbilanz maßgebliche Rückschlüsse aus dem weiteren Geschäftsverlauf der Schuldnerin bis zur Eröffnung der Insolvenz ziehen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 16.11.2001