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BGH - Entscheidung vom 30.11.2005

IV ZR 260/04

Normen:
AUB 94 § 7
AGBG § 9
BGB § 307 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 30.11.2005 - Aktenzeichen IV ZR 260/04

DRsp Nr. 2006/12

Anforderungen an die Einhaltung des Transparenzgebots in der privaten Unfallversicherung

Eine Fristenregelung wie in den §§ 1 und 7 AUB 94 in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Unfallversicherers genügt den Anforderungen des Transparenzgebots.

Normenkette:

AUB 94 § 7 ; AGBG § 9 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot und des treuwidrigen Berufens des Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität nach Leistungsablehnung aus anderen Gründen vor Ablauf der Frist hat der Senat entschieden (Urteile vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 - VersR 2005, 639 und vom 30. November 2005 - IV ZR 154/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - BGH-Report 2005, 325). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 144.951,25 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 9/03
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 09.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 88/00