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BGH - Entscheidung vom 07.09.2005

XII ZB 69/05

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233

BGH, Beschluß vom 07.09.2005 - Aktenzeichen XII ZB 69/05

DRsp Nr. 2005/21673

Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

In einem Verzicht auf die abschließende Überprüfung einer ordnungsgemäßen Fax-Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes nach Streichung der Frist oder Anbringung des Erledigungsvermerks liegt ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die Kläger verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 31. Januar 2005 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt; die Berufungsschrift ist am 1. März 2005 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Mit Verfügung vom 8. März hat das Oberlandesgericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingelegt ist. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15. März 2005, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und zugleich Berufung eingelegt.

Unter Vorlage der "Arbeitsanweisung Fristsachen" sowie eidesstattlicher Versicherungen der dort tätigen Sekretärinnen G. und J. hat er vorgetragen, seine Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsschrift gegen Mittag des 28. Februar unterzeichnet. Da sie die Kanzlei um 14 Uhr habe verlassen müssen, habe sie die Berufungsschrift ihrer Sekretärin G. mit dem ausdrücklichen Hinweis übergeben, den Schriftsatz vorab zur Fristwahrung dem Oberlandesgericht per Telefax zu übermitteln. Zugleich habe sie auf dem zentral ausgedruckten Fristenzettel die Berufungsfrist handschriftlich als erledigt vermerkt. Der zentrale Fristenzettel werde von der Sekretärin J. zentral für alle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten tätigen Anwälte verwaltet und diene dazu, am Mittag und Nachmittag eines jeden Tages zu überprüfen, ob alle Fristsachen erledigt seien. Die Sekretärin G. habe die Berufungsschrift unmittelbar in den Aktenkorb "Postausgang" gelegt und es versehentlich unterlassen, den Schriftsatz zuvor per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Aufgrund der von der Prozessbevollmächtigten auf dem zentralen Fristenzettel handschriftlich vermerkten Erledigung habe die mit der zentralen Fristenüberwachung betraute Sekretärin J. keine Veranlassung mehr gehabt, die für die Prozessbevollmächtigte des Beklagten tätige Sekretärin G. auf die Erledigung der Frist anzusprechen oder die Erledigung der Frist persönlich zu kontrollieren oder einen anderen Anwalt der Kanzlei wegen der Fristerledigung zu kontaktieren. Nach der "Arbeitsanweisung Fristsachen" werde jede Fristsache per Fax übermittelt. Dabei werde u.a. anhand des Faxprotokolls die Ordnungsmäßigkeit des Empfangs geprüft; erst wenn das Faxprotokoll eine ordnungsgemäße Sendung ausweise oder der Zugang auf andere Weise bestätigt worden sei, werde die Frist von der zuständigen Sekretärin im Computer gelöscht. Außerdem habe der Anwalt die Erledigung auf dem zentralen Fristenzettel handschriftlich persönlich und unaufgefordert zu vermerken.

Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht entsprochen und die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. März 2005 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II. Das statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor; insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung den Beklagten nicht in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht und mit zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen. Dem Beklagten war die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht zu gewähren; denn er war nicht ohne das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten verhindert, die Frist einzuhalten.

Dabei kann dahinstehen, ob seine Prozessbevollmächtigte nach der kanzleiinternen "Arbeitsanweisung Fristsachen" die Erledigung der Berufungsfrist auf dem zentralen Fristenzettel vermerken durfte, obwohl der Schriftsatz im Zeitpunkt der Anbringung des Erledigungsvermerks noch nicht per Fax übermittelt, die Frist also noch nicht erledigt war. Verneint man die Frage, hat die Prozessbevollmächtigte mit dem vorzeitigen Erledigungsvermerk die ihr bei der Behandlung fristgebundener Schriftsätze obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt; denn sie hat, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, dann den in ihrer Kanzlei bestehenden Kontrollmechanismus selbst außer Kraft gesetzt.

Geht man dagegen davon aus, dass die vor Übermittlung der Berufungsschrift erfolgte Anbringung des Erledigungsvermerks durch die Prozessbevollmächtigte dem Kontrollsystem entsprach, bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder war nach dem Kontrollsystem allein aufgrund des - dann zulässigerweise angebrachten - Erledigungsvermerks eine weitere Fristenkontrolle nicht mehr vorgesehen; in diesem Falle wurde also nach der Unterzeichnung des fristgebundenen Schriftsatzes durch den Anwalt die zur Fristwahrung notwendige tatsächliche und vollständige Übermittlung des Schriftsatzes per Fax nicht weiter überprüft. In einem solchen Verzicht auf die abschließende Überprüfung einer ordnungsgemäßen Fax-Übermittlung liegt ein Organisationsverschulden, das für die Fristversäumung ursächlich geworden ist und das sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten als Pflichtverletzung zurechnen lassen muss. Oder das Kontrollsystem sah auch für den Fall eines vom bearbeiteten Anwalt nach Unterzeichnung des fristgebundenen Schriftsatzes angebrachten Erledigungsvermerks eine abschließende, die tatsächliche und vollständige Übermittlung per Fax gewährleistende Fristenkontrolle vor. In diesem Falle ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum eine solche abschließende Fristenkontrolle unterblieben ist oder nicht zur rechtzeitigen Entdeckung der drohenden Fristversäumnis geführt hat. Diese Unklarheit fällt dem Beklagten zur Last, der mögliche Gründe für eine schuldhafte Fristversäumung auszuräumen hat.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 63/05
Vorinstanz: AG Ulm, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1584/04