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BGH - Entscheidung vom 08.12.2005

IX ZR 310/01

Normen:
InsO § 130 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 08.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 310/01

DRsp Nr. 2006/403

Anfechtbarkeit der Abtretung eines Treuhandguthabens

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Revision rügt zutreffend, dass das Berufungsgericht die Vorschriften des § 1273 Abs. 2 , § 1225 BGB nicht beachtet habe. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig da (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind die Vereinbarungen der Beteiligten über das auf den Namen der Schuldnerin eingerichtete Festgeldkonto bei der C.-bank AG als echte Sicherungstreuhand zu beurteilen. Das Festgeldkonto war von dem übrigen Vermögen der Schuldnerin getrennt. Sein Zweck war die Sicherstellung der Schuldnerin wegen ihres Pauschalwerklohnanspruchs und diente insbesondere der Befriedigung ihrer Subunternehmer. Die zur Einrichtung des Kontos verwendeten Mittel kamen aus dem Vermögen des Beklagten (vgl. zu dieser Gestaltung BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, WM 1993, 83 , 84). Der Beklagte hatte die zweckentsprechende Mittelverwendung unter seiner Kontrolle, da er zumindest das Mitverfügungsrecht über das bezeichnete Guthaben besaß. Hiernach hätte ihm im Gesamtvollstreckungsverfahren der Schuldnerin und Treunehmerin ein Aussonderungsrecht zugestanden (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 375, 390 m.w.N.; Jaeger/Henckel, Insolvenzordnung § 47 Rn. 58 m.w.N.). Nach der unstreitigen Kündigung des Bauvertrages durch den Beklagten hatte sich der ursprüngliche Sicherungszweck des Treuhandguthabens erledigt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die rechtliche Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtene Abtretung des restlichen Treuhandguthabens am 2. April 1998 sei nicht gläubigerbenachteiligend gewesen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren kann der Klägerin mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 01.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 106/01
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 280/00