BGH, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 3 StR 235/04
Absehen von einem vom Tatrichter angeordneten Verfall durch das Revisionsgericht
Nach einer Einstellung gemäß § 154 StPO in der Revision kann das Revisionsgericht auch die Anordnung eines Verfalls aus der Verfolgung ausnehmen.
Gründe:
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, und hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Verfalls aus der Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1 , § 430 Abs. 1 StPO ). Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuld- und des Rechtsfolgenausspruchs. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Auch führt der Wegfall der im Fall II. 7. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe; denn im Hinblick auf die verbleibenden neun Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht ohne die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 7. der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtstrafe als die verhängte von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.