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BGH - Entscheidung vom 07.12.2005

2 ARs 384/05

Normen:
JGG § 42 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 384/05 - Aktenzeichen 2 AR 216/05

DRsp Nr. 2006/26

Abgabe nur nach Anklageerhebung

Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass die Anklage im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels bereits erhoben, als die Anklageschrift zugestellt ist.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Düsseldorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. M. ist vor Zustellung der Anklage nach Gummersbach, wo seine Eltern leben, verzogen. Die Jugendgerichtshilfe der Stadt Gummersbach hat bereits den Jugendgerichtshilfebericht vorgelegt (Bl. 36 ff. d. A.). Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Gummersbach zu übertragen. Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2)."

Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist und die Zeugen, die in Düsseldorf zu laden wären, aller Voraussicht nach nicht gehört werden müssen.

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Js 2858/05
Vorinstanz: AG Gummernsbach - 9a Ds 281/05,