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BGH - Entscheidung vom 21.01.2005

2 ARs 471/04

Normen:
JGG § 42 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 471/04 - Aktenzeichen 2 AR 298/04

DRsp Nr. 2005/2704

Abgabe an das Wohnsitzgericht bei Zweckmäßigkeit

Die Abgabe an das Wohnsitzgericht ist jedenfalls dann geboten, wenn sie auch noch zweckmäßig, ist.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:

"Nach Aktenlage (vgl. Bl. 12) unterhielt der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage vom 29. April 2004 in T., S.str. zumindest einen Nebenwohnsitz. Nach der Erhebung der Anklage und der bereits am 28. Mai 2004 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. Bl. 10) wurde der Angeklagte am 5. Juli 2004 aus T. abgemeldet; sein Hauptwohnsitz wird nunmehr mit G. angegeben (vgl. Bl. 16), so dass davon auszugehen ist, dass er dort und damit im Bezirk des Amtsgerichts Dieburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hinweise darauf, dass das bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage der Fall gewesen sein könnte, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Verfahrensabgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Dieburg nach § 42 Abs. 3 JGG vor, weil der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz gewechselt hat. Die Verfahrensabgabe an dieses Gericht ist auch deshalb zweckmäßig, weil der einzige in der Anklageschrift genannte Zeuge in M. wohnhaft ist und damit einen kürzeren Anreiseweg zum Amtsgericht Dieburg als zum Amtsgericht Trier hat.

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: AG Trier - 8006 Js 10282/04 jug. 12 Ds,