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BGH - Entscheidung vom 06.04.2005

VIII ZR 192/04

Normen:
BGB § 535
BGB § 281, (a.F.) § 326

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1033
DB 2005, 2021
MDR 2005, 921
NJ 2005, 315
NJW 2005, 1862
NZM 2005, 450
WuM 2005, 383
ZGS 2005, 163
ZMR 2005, 523

BGH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 192/04

DRsp Nr. 2005/7794

»1. Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an. 2. Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 111, 301 ).«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 281 , (a.F.) § 326 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1958 abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung der Klägerin in der R.straße in B.. Im Vertrag hatte der Beklagte die Schönheitsreparaturen für die Wohnung übernommen.

Mit einem Schreiben vom März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Nach einem Angebot einer Fachfirma vom April 2003 ist für die Durchführung der bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ein Kostenaufwand von 13.377,24 EUR erforderlich.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten einen Kostenvorschuß in der genannten Höhe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landgericht der Klägerin den verlangten Betrag zugesprochen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin könne vom Beklagten den begehrten Vorschuß zur Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen fordern. Ein Vermieter sei berechtigt, einen solchen Vorschuß zu verlangen, wenn sich der Mieter, der sich vertraglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet habe, mit der Erfüllung dieser Pflicht - wie hier - in Verzug befinde.

II. Dies hält den Angriffen der Revision stand.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1990 (BGHZ 111, 301 ) für die Vermietung von Gewerberäumen entschieden hat, ist zwar § 326 BGB (in seiner damaligen Fassung) bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht anwendbar; der Vermieter hat deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet. Der Senat hat jedoch hinzugefügt, es sei aus Billigkeitsgründen geboten, dem Vermieter die Durchführung der anstehenden und fällig gewordenen Schönheitsreparaturen durch Zubilligung eines Anspruchs auf Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Mieter zu erleichtern.

Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Für die Vermietung von Wohnraum gilt nichts anderes. Fehlt ein Fristenplan für die Durchführung von Renovierungsarbeiten, wird der entsprechende Anspruch des Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Mietwohnung bereits in ihrer Substanz gefährdet ist. Auch hiervon abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten (z.B.: LG Berlin NJW 1997, 968 ; LG München I WuM 1997, 616 ) rechtfertigen keine Änderung der Rechtsprechung.

Daß der Beklagte (Mieter) mit der Vornahme der von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen in Verzug ist, hat das Landgericht - unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze - ebenso rechtsfehlerfrei und unbeanstandet festgestellt wie die Tatsache, daß der für die Renovierung erforderliche Aufwand sich auf den ausgeurteilten Betrag von 13.377,24 EUR beläuft.

III. Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.05.2004
Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1033
DB 2005, 2021
MDR 2005, 921
NJ 2005, 315
NJW 2005, 1862
NZM 2005, 450
WuM 2005, 383
ZGS 2005, 163
ZMR 2005, 523