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BFH - Entscheidung vom 06.12.2005

XI B 34/04

BFH, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen XI B 34/04

DRsp Nr. 2006/7305

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ), wenn die aufgeworfene konkrete Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden worden ist.

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Zeitpunkt der Bilanzaufstellung für die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) relevant ist, ist nicht klärungsbedürftig. Der BFH hat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848 ) geklärt. Dort hat der BFH in einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall entschieden, dass die Anerkennung der Ansparrücklage nach dem Sinn und Zweck der mit ihr vom Gesetzgeber intendierten Steuervergünstigung voraussetzt, dass die der Rücklage zugrunde liegenden Investitionen nicht nur am betreffenden Bilanzstichtag, sondern auch noch im Zeitpunkt der Errichtung, Feststellung und Abgabe des Jahresabschlusses realisierbar sind. Der Steuerpflichtige --so der BFH ausdrücklich-- übt das ihm gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG zustehende (Bilanz-)Ansatzwahlrecht zur Bildung der Ansparrücklage nicht schon durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder in seinen sonstigen Unterlagen aus, sondern erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner Bilanz. Komme es danach für die Bildung der Ansparrücklage entscheidend auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung an, so sei auch für das Erfordernis der objektiven Möglichkeit zur Durchführung der geplanten Investitionen auf diesen Zeitpunkt abzustellen.

b) Die zweite vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es für die notwendige Konkretisierung der Investition ausreichend ist, eine Sammelbezeichnung wie z.B. "EDV-Arbeitsplatz" zu verwenden, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Da die Ansparrücklage für die Investitionen bereits deshalb nicht anzuerkennen ist, weil im Zeitpunkt der Bilanzerstellung das Einzelunternehmen des Klägers nicht mehr existiert hat, wäre diese Frage nicht entscheidungserheblich; sie könnte deshalb in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

2. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Finanzgericht (FG) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH entschieden, dass im Streitfall der Ansparrücklage eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition im Sinne des BFH-Urteils vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448 , BStBl II 2002, 385 ) nicht mehr zugrunde lag.

3. Den Verfahrensfehler der unzureichenden Sachverhaltsermittlung (§ 76 FGO ) hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Ausgehend von der (zutreffenden) Rechtsauffassung des FG, dass der Zeitpunkt der Bilanzerstellung entscheidend dafür ist, ob die Investition objektiv noch möglich war, kommt es auf den Zeitpunkt der Erstellung der Hauptabschlussübersicht nicht an.

Vorinstanz: FG Münster - 5 K 75/01 E, G - 8.12.2003,