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BFH - Entscheidung vom 11.03.2005

V B 50/04

BFH, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen V B 50/04

DRsp Nr. 2005/9643

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Offen bleiben kann, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist gewährt werden könnte; denn die Beschwerde ist auch deswegen unzulässig, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , § 116 FGO Rz. 159 ff., jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Der Kläger stützt die Beschwerde auf angebliche Verfahrensmängel und hält die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts für erforderlich.

1. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG) gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgebendem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit das FG dann wiederum konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78 ; vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Soweit der Kläger die "nichterfolgte Vernahme des benannten Zeugen X" rügt, ist die Rüge schon deswegen unschlüssig, weil das FG diesen --wie schon aus der Beschwerdeschrift hervorgeht und durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung bestätigt wird-- als Zeugen angehört hat.

2. Soweit der Kläger meint, die Sachverhaltswürdigung des FG sei falsch, rügt er lediglich einen materiellen Rechtsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510 ; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70 ; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des FG und vom Einzelfall abhängig; sie erfordert deshalb keine Entscheidung des BFH.

3. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Zur Darlegung dieser Voraussetzungen sind substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197 ).

Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass das FG die Grundsätze des Senatsurteils vom 31. Mai 2001 V R 71/99 (BFHE 196, 330 , BStBl II 2003, 206 ) --wie der Kläger meint-- nicht zutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt hat, rechtfertigt allein die Zulassung nicht. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612 ; vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).

Vorinstanz: FG Berlin, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5112/01