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BFH - Entscheidung vom 19.04.2005

IX B 159/04

BFH, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen IX B 159/04

DRsp Nr. 2005/9333

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Fragen zum wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) in Fällen der Errichtung eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden für eigene Rechnung sind geklärt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145 , BStBl II 2002, 281 , unter teilweiser Änderung seiner im BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104 , BStBl II 1998, 97 , vertretenen Auffassung; vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181 , BStBl II 2002, 741 ; vom 18. September 2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474 ) und im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn nach dem vom Finanzgericht in Bezug genommenen Vertrag hat der Kläger an den (damaligen) Pächter unter Beendigung des Pachtverhältnisses "eine Entschädigung für das, was er gemäß Ziffer 2 dieses Vertrages erhält", nämlich "sämtliche Rechte ... (des) Gebäudes mit allen gesetzlichen Bestandteilen und dem Zubehör", einen Betrag in Höhe von 200 000 DM gezahlt. Damit liegen nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertrages unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Vertragsparteien Anschaffungskosten auf das näher unter Ziff. 2 des Vertrages bezeichnete Wirtschaftsgut vor.

Vorinstanz: FG Köln, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6528/03