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BFH - Entscheidung vom 23.02.2005

VIII B 83/04

BFH, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 83/04

DRsp Nr. 2005/9332

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger war seit 1984 Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. 1989 erwarb er Namensaktien der X-AG (Nominal 2 300 000 sfr). Den Kaufpreis finanzierte er durch ein Darlehen in der selben Höhe der Firma Y-AG, die 45 % der Anteile der AG hielt. Vereinbarungen über die Fälligkeit der Zinsen (5 %) enthielt der Vertrag nicht. Der Kläger wurde Mitglied des Verwaltungsrats der AG. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger keine Einnahmen (Kapitalvermögen) aus dieser Anlage. Schuldzinsen für das Darlehen machte er für 1991 (131 592 DM), 1992 (128 828 DM) und 1993 (136 523 DM) als Werbungskosten geltend. In den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) stehenden Einkommensteuerbescheiden für 1991 und 1992 sowie im endgültigen Einkommensteuerbescheid für 1993 folgte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den Erklärungen der Kläger. Im Rahmen einer bei dem Kläger für 1991 bis 1993 durchgeführten Betriebsprüfung wurden die Schuldzinsen mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als Werbungskosten anerkannt, da von 1989 bis 1996 keine Erträge erzielt worden seien. Das FA erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die Schuldzinsen nicht mehr zum Abzug zugelassen wurden. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1993 stützte es auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 .

Die Kläger haben nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben, mit der sie vorgetragen haben, die geltend gemachten Schuldzinsen seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Darlehensvertrag sei so ausgerichtet gewesen, dass die zu zahlenden Zinsen durch die zu erwartenden Ausschüttungen der AG beglichen werden sollten. Die Klage hatte zum Teil Erfolg.

Der Tenor des Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 25. Juli 2003 lautet wie folgt:

"Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1993 vom 8. April 1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung werden mit der Maßgabe geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen Werbungskosten in Höhe von 136 523 DM berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und das FA zu 1/3."

Mit Beschluss vom 26. Februar 2004 hat das FG den Tenor des Urteils vom 25. Juli 2003 wie folgt ergänzt: "Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1993 vom 8.4.1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung werden mit der Maßgabe geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen Werbungskosten in Höhe von weiteren 136 523 DM berücksichtigt werden."

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 17. März 2004 hat das FA beantragt, den Beschluss des FG Köln vom 26. Februar 2004 10 K 1055/984, zugestellt am 10. März 2004, aufzuheben und den Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 107 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 107 FGO nicht vorlägen.

Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Einkommensteuer 1993 beantragt, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Schuldzinsen in Höhe von 136 523 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die private PKW-Nutzung um 30 536 DM herabzusetzen. Eine Bezugnahme auf den Klageantrag vom 21. April 1998 enthalte das Urteil nicht. Der Klageantrag sei eindeutig und damit weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Auch der Sachverhaltsdarstellung im Urteil könne nicht entnommen werden, dass das Gericht eine andere Entscheidung treffen wollte.

Die Kläger tragen demgegenüber vor, dass es im gesamten gerichtlichen Verfahren keinen Anhaltspunkt für eine Aufteilung der Werbungskosten aus Zinszahlungen gegeben habe. Der Senat habe dem Klagebegehren auf Zinsabzug insgesamt abhelfen wollen, da er § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 als nicht einschlägig erachtet habe.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 FGO ), aber unbegründet.

Das FA macht zwar in hinreichender Weise eine Beschwer geltend, indem es darlegt, inwieweit es die Voraussetzungen des § 107 FGO für nicht gegeben erachtet (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). In der Sache ist ihm jedoch nicht zu folgen. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO setzt einen unbeabsichtigten Fehler im Ausdruck im Sinne einer evident ungewollten Abweichung von Willensbildung und Erklärung des Gewollten voraus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 1976 V B 16/76, BFHE 120, 145 , BStBl II 1977, 38 ; vom 10. Juni 1992 I B 25/92, BFH/NV 1993, 423; vom 7. Mai 1998 XI B 140/97, BFH/NV 1999, 46 ; vom 26. Juli 1999 V B 71/99, BFH/NV 2000, 66 ). Eine derartige Diskrepanz zwischen Erklärtem und Gewolltem enthält vorliegend der Tenor des finanzgerichtlichen Urteils vom 25. Juli 2003 insoweit, als die gesamten Urteilsgründe von dem erkennbaren Willen des Senats getragen sind, dem Begehren des Klägers auf Abzug von 136 523 DM Werbungskosten voll zu entsprechen. Insbesondere wurden keinerlei Berechnungen hinsichtlich einer Kürzung dieses Betrags angestellt. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung zur Einkommensteuer 1993 bezüglich der Schuldzinsen allein auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht vorlagen. Die im Vorfeld schon anerkannten Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 95 497 DM waren nicht Gegenstand des Klageverfahrens.

Vorinstanz: FG Köln, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1055/98