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BFH - Entscheidung vom 18.03.2005

V B 69/04

BFH, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen V B 69/04

DRsp Nr. 2005/9327

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Jahr 1998 (Streitjahr) Organträger u.a. der X-GmbH, die in G ein Bauvorhaben errichtete. Streitig ist, welcher Umsatzsteuersatz (15 v.H. oder 16 v.H.) auf die von der GmbH erbrachten Bauleistungen anzuwenden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Leistungen mit dem ab dem 1. April 1998 geltenden (allgemeinen) Steuersatz von 16 v.H. Es war im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu der Auffassung gelangt, dass vor diesem Zeitpunkt noch keine (selbständigen) Teilleistungen vorgelegen hätten.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des FA.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, "auf dem die Entscheidung beruhen kann". Dies beurteilt sich nach dem Rechtsstandpunkt des FG (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. August 1999 V B 52/99, BFH/NV 2000, 212 ; vom 16. Juni 2003 V B 48/03, BFH/NV 2003, 1341 ).

a) Die Klägerin rügt, das FG habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen; zumindest sei es der ihm gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegenden Amtsermittlungs- bzw. Sachaufklärungspflicht sowie seiner gemäß § 76 Abs. 2 FGO bestehenden Fürsorge- und Hinweispflicht nicht nachgekommen. Es habe die Tatsache verkannt, dass die GmbH im Streitfall Teilleistungen in Form einzelner Gewerke erbracht habe. Das FG habe nicht erkannt bzw. berücksichtigt, dass für die GmbH mehrere Subunternehmer tätig geworden seien und ihr gegenüber nicht lediglich ein Subunternehmer --wie das FG angenommen habe-- Leistungen erbracht habe.

b) Die Anzahl der Subunternehmer war für die Entscheidung des FG nicht erheblich.

Das FG hat u.a. ausgeführt, die Klägerin habe das Gericht nicht davon überzeugen können, dass die Bauvorhaben ... am 31. März 1998 fertig gestellt waren. Für den Bauabschnitt ... sei nicht ersichtlich, dass zum 31. März 1998 eine abgrenzbare Teilleistung vorgelegen habe, die (noch) mit dem allgemeinen Steuersatz von 15 v.H. zu besteuern sei. Durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Dezember 1997 (BStBl I 1998, 177) sei in Tz. 26 geregelt, unter welchen Umständen vor dem 1. April 1998 erbrachte Teilleistungen anzuerkennen seien. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall "hinsichtlich der Abnahme und der Vereinbarung von Teilentgelten vor dem 1. April 1998 sowie der gesonderten Abrechnung nicht erfüllt".

Vorinstanz: FG Berlin, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7490/01