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BFH - Entscheidung vom 31.01.2005

III B 72/03

BFH, Beschluss vom 31.01.2005 - Aktenzeichen III B 72/03

DRsp Nr. 2005/8427

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird nach § 132 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) verworfen.

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Danach ist im Einzelnen darzustellen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe. Zur Begründung des allgemeinen Interesses reicht der Vortrag allein nicht aus, die Rechtsfrage sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79 , ständige Rechtsprechung). Auch die bloße Behauptung, eine Norm bzw. mehrere Regelungen seien verfassungswidrig, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht ausnahmsweise offenkundig ist. Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059 , m.w.N.).

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht diesen Anforderungen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weisen in ihrer Beschwerdebegründung lediglich auf den Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 (BVerfGE 99, 216 , BStBl II 1999, 182 ) hin und rügen, der Gesetzgeber habe sich über die Vorgaben des BVerfG in diesem Beschluss hinweggesetzt. Denn er gehe davon aus, das Kindergeld reiche zur Deckung des Mindestbedarfs eines Kindes aus. Das BVerfG habe dem Gesetzgeber jedoch vorgegeben, den Mindestbedarf eines Kindes von der Einkommensteuer frei zu stellen. Für ihre Auffassung führen sie ferner den BFH-Beschluss vom 29. Januar 1999 VI R 176/90 (BFHE 188, 48 , BStBl II 1999, 233 ) sowie den Aufsatz von Paul Kirchhof in Zeitschrift für Rechtspolitik, 2003, 73 ff. an. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO . Die Kläger haben sich nicht, wie es dafür erforderlich gewesen wäre, substantiiert mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH zur Berücksichtigung des Unterhalts für Kinder im Einkommensteuerrecht auseinander gesetzt. Auch haben sie nicht aufgezeigt, inwiefern zu der von ihnen herausgestellten Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern in den Streitjahren 1996, 1997 und 2000, wie sie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) entsprechend der gesetzlichen Regelung berücksichtigt wurde, im Schrifttum oder in Anweisungen der Verwaltung unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Der zitierte Aufsatz von Paul Kirchhof beschäftigt sich im Übrigen zu der Frage des Kinderbedarfs lediglich referierend mit dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216 , BStBl II 1999, 182 . Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Besteuerung, wie sie vom FA vorgenommen wurde, gesetzwidrig sei. Es fehlt daher an einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Problematik anhand der vorliegenden Rechtsprechung und der Äußerungen im Schrifttum und damit an einer Erörterung, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie einer weiteren Klärung bedarf. Die Kläger rügen im Grunde, das Finanzgericht habe sachlich unrichtig entschieden. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargetan (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974 ).

2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. FGO ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so z.B., wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46 ). Wie ausgeführt, haben die Kläger indes keine erneut oder weiter klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend schlüssig dargetan.

Vorinstanz: FG Berlin, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7442/00