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BFH - Entscheidung vom 20.04.2005

X B 13/05

BFH, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen X B 13/05

DRsp Nr. 2005/8415

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer hat die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Zweimonatsfrist beginnt auch dann mit der vorliegend am 21. Dezember 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils zu laufen, wenn --wie im Streitfall-- das Urteil verkündet worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2004 IV B 83/04, BFH/NV 2004, 1664 ). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde weder innerhalb der Beschwerdefrist noch bis zum Ablauf der auf den 21. März 2005 verlängerten Begründungsfrist begründet.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1108/02