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BFH - Entscheidung vom 02.03.2005

IX B 199/04

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen IX B 199/04

DRsp Nr. 2005/5992

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) nicht dargelegt. So fehlen bereits Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit in Gestalt einer konkreten Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. z.B. zuletzt BFH-Urteile vom 1. Juni 2004 IX R 61/03, BFH/NV 2005, 27 ; vom 10. November 2004 II R 44/02, Deutsches Steuerrecht 2005, 151 ) und Literatur (vgl. z.B. Wacker, Eigenheimzulagengesetz , § 2 Rz. 157; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998,190, Tz. 9, 13) sowie, angesichts fehlender Nachweise, zur Klärungsfähigkeit im Streitfall. Vielmehr rügt der Kläger mit der (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung lediglich materiell-rechtliche Fehler des Urteils des Finanzgerichts, also dessen inhaltliche Richtigkeit, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359 ; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Abgesehen davon ist die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen auch nicht gegeben.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 477/02