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BFH - Entscheidung vom 14.02.2005

VII B 227/04

BFH, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen VII B 227/04

DRsp Nr. 2005/5975

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) klagen vor dem Finanzgericht (FG) mit einer Anfechtungs- und einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001, weil darin der Vorwegabzug gemäß § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vollständig gekürzt worden ist. Das FG hat über beide Klagen noch nicht entschieden. Gleichwohl beantragten die Antragsteller im vorliegenden Verfahren, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gemäß § 154 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 1 000 EUR durch Beschluss anzudrohen, um der Verpflichtung zur Änderung der Herabsetzung der Festsetzung der Einkommensteuer 2001 nachzukommen.

Das FG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt und dabei ausgeführt, eine Vollstreckung nach § 154 FGO komme nicht in Betracht, solange der Senat noch keine Entscheidung in den beiden Klageverfahren getroffen habe. Gemäß § 154 FGO könne das FG auf Antrag Zwangsgeld festsetzen, wenn die Finanzbehörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkomme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie meinen, gestützt auf verfassungsrechtliche Ausführungen, das FG könne zur erhobenen Verpflichtungsklage gar nicht anders als wie beantragt entscheiden. Der Antrag nach § 154 FGO beinhalte lediglich, dem FA zum jetzigen Zeitpunkt ein Zwangsgeld anzudrohen, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2001 nachzukommen. Mit diesem Antrag seien sie zu Unrecht vom FG nicht gehört worden. Im Übrigen liege mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03 (BFH/NV 2004, 701 ) ein Leistungsurteil i.S. des § 154 Satz 1 FGO vor.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass ein erfolgreicher Antrag nach § 154 Satz 1 FGO voraussetzt, dass die Finanzbehörde zuvor vom Gericht in den dort aufgeführten Fällen zu einer Leistung verurteilt worden ist, der sie aus freien Stücken nicht nachgekommen ist. Auch die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand setzt stets einen Titel voraus. Ein solcher liegt im Streitfall (noch) nicht vor. Unerheblich ist, dass in einem anderen Verfahren jemand einen Titel erstritten hat, denn dieser Titel wirkt unmittelbar nur zwischen den Beteiligten dieses anderen Verfahrens und ersetzt keineswegs den für die begehrte Vollstreckung im Verfahren der Antragsteller notwendigen Titel.

Vorinstanz: FG Münster, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 3072/04