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BFH - Entscheidung vom 17.02.2005

IX B 178/03

BFH, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX B 178/03

DRsp Nr. 2005/5790

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Es bejaht die Möglichkeit der Änderung des für das Streitjahr (1998) ergangenen Einkommensteuerbescheides zum einen unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- (Bl. 7 f. FG-Urteil) und hält darüber hinaus auch die Voraussetzung einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 für gegeben (Bl. 11 f. FG-Urteil). Ist das Urteil des FG auf mehrere Begründungen gestützt, von denen --wie im Streitfall-- jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) schlüssig dargelegt werden (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2002 IX B 184/01, BFH/NV 2003, 183 , und vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215 ). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ; Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) betreffen --wie die Kläger und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführen-- nur die Frage der Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ; zur zweiten, das FG-Urteil selbständig tragenden Begründung (Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ) hat sich das FA in seiner Beschwerde nicht geäußert.

Vorinstanz: FG Münster, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5165/00