Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 11.01.2005

VII E 13/04

BFH, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen VII E 13/04

DRsp Nr. 2005/4141

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob mit Urteil vom 23. August 1994 VII R 93/93 (BFH/NV 1995, 572) das vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) angefochtene Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) vom 23. Juni 1993 9 K 112/89 auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem FG übertragen. Im zweiten Rechtsgang wies das FG durch Urteil vom 11. November 2002 12 K 113/96 die Klage abermals ab und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Kostenschuldner auf. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Beschwerde des Kostenschuldners verwarf der BFH mit Beschluss vom 4. Mai 2004 VII B 54/03 als unzulässig. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren im ersten Rechtsgang mit Kostenrechnung vom 7. Juli 2004 KostL 774/04 mit 2 107,50 EUR festgesetzt.

Dagegen legte der Kostenschuldner Erinnerung ein, zu deren Begründung er geltend macht, ihm --dem Kostenschuldner-- seien durch das Urteil des FG vom 11. November 2002 die Kosten des Revisionsverfahrens nicht auferlegt worden. Die Kostenentscheidung in diesem Urteil decke lediglich die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug, was eine Einheit bilde. Es sei auch sinngerecht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens freizustellen, da er in diesem Verfahren kein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt habe.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Die Zulässigkeit der Erinnerung richtet sich noch nach den bis zum 30. Juni 2004 geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes -- GKG a.F.-- (vgl. dazu § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718). Zwar hat der Kostenschuldner am 26. Juli 2004 Erinnerung eingelegt. Jedoch ist § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG , wonach das GKG a.F. in Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, keine Anwendung mehr findet, nicht einschlägig. Bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz handelt es sich nämlich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1991 VIII E 5/91, BFH/NV 1992, 329).

2. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde nach dem Gesetz und verletzt den Kostenschuldner auch der Höhe nach nicht in seinen Rechten.

Die Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren werden gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 Abs. 1 GKG a.F. nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Teil C, I, 2 Nrn. 1310 und 1313 des Kostenverzeichnisses --in der Fassung des Jahres 1993, dem Jahr der Revisionseinlegung (§ 73 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.)-- sind für das Revisionsverfahren im Allgemeinen zwei Gebühren und für einen Gerichtsbescheid eine Gebühr anzusetzen. Dem entspricht die Kostenrechnung vom 7. Juli 2004.

Der Kostenschuldner schuldet die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. angesetzten Kosten schon als "Entscheidungsschuldner" nach § 54 Nr. 1 GKG a.F., und zwar aufgrund der im finanzgerichtlichen Urteil vom 11. November 2002 getroffenen Kostenentscheidung. Sie beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) und umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, auch die für den ersten Rechtsgang, unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens, über die das FG nach dem aufhebenden und zurückverweisenden Urteil des BFH vom 23. August 1994 mit zu befinden hatte (vgl. § 143 Abs. 2 FGO ).

Mit der Verwerfung der Beschwerde des Kostenschuldners wegen Nichtzulassung der Revision im zweiten Rechtsgang (s. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2004 VII B 54/03) ist das Urteil des FG vom 11. November 2002 einschließlich der Kostenentscheidung formell und materiell rechtskräftig. Die Kostenstelle des BFH war daher, wie im Beschwerdeverfahren des zweiten Rechtsgangs, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil des FG die Gerichtskosten anzusetzen.

Der Kostenschuldner irrt auch mit seiner Auffassung, die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens im ersten Rechtsgang brauche er deshalb nicht zu entrichten, weil der beschließende Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen hat. Die Frage, ob jemand i.S. des § 135 Abs. 1 FGO unterlegen ist, richtet sich nämlich nach dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens. Obsiegt, wie im vorliegenden Falle, ein Beteiligter zunächst im Revisionsverfahren, weil das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen wird, und unterliegt er im zweiten Rechtsgang endgültig, so hat er auch die Kosten des früheren Revisionsverfahrens zu tragen. Das ist auch der Grund dafür, dass die Kostenentscheidung in einem zurückverweisenden Urteil des Revisionsgerichts nur dem FG übertragen werden kann (§ 143 Abs. 2 FGO ; vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1986 VII E 8/86, BFH/NV 1987, 319; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 135 Rz. 1).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).