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BFH - Entscheidung vom 20.01.2005

IX B 143/04

BFH, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen IX B 143/04

DRsp Nr. 2005/3448

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) wegen Versäumung der Klagefrist abzulehnen, sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Aus ihrem Beschwerdevorbringen ist nur zu entnehmen, dass sie der Ansicht sind, das FG habe aus den von ihm festgestellten Sachverhalt unzutreffende Schlüsse gezogen. Mit diesen --die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers beinhaltenden-- Angriffen auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2002 IX B 179/01, BFH/NV 2003, 138 ).

2. Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO ) durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, fehlt es an der Darlegung, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534 , m.w.N.).

3. Die darüber hinaus noch gerügte Divergenz (Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) haben die Kläger nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Hierzu hätten sie abstrakte Rechtssätze im Urteil der Vorinstanz und in den Divergenzentscheidungen des BFH herausstellen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 IX B 180/02, BFH/NV 2003, 478 ); dies ist nicht geschehen.

Vorinstanz: FG Berlin, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9433/02