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BFH - Entscheidung vom 13.01.2005

VII R 63/03

BFH, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen VII R 63/03

DRsp Nr. 2005/2878

Gründe:

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Antragsteller (Antragsteller) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C-GmbH. In dieser Eigenschaft führt er wegen Feststellung streitiger Steuerforderungen im Insolvenzverfahren einen Prozess gegen den Beklagten, Revisionskläger und Antragsgegner (Finanzamt --FA--). Der Rechtsstreit befindet sich bereits in der Revisionsinstanz und ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 richtete der Antragsteller an den BFH die Bitte, ihm die beim BFH geführte Akte zur Einsichtnahme zuzuleiten. Zur Begründung führte er aus, dass es "um Ansprüche gegen die damaligen Verantwortlichen zu prüfen", ggf. interessant wäre, Informationen aus der Akte zu erhalten. Das FA ist diesem Antrag entgegengetreten. Es ist der Rechtsansicht, dass die begehrte Einsichtnahme in die Gerichtsakte abzulehnen sei, weil der Antragsteller keine prozessualen Interessen in der konkreten Streitsache verfolge. Vielmehr habe der Antragsteller auf eine telefonische Anfrage des FA selbst eingeräumt, er begehre Akteneinsicht, um etwaige Ansprüche gegen die damaligen Geschäftsführer der C-GmbH ermitteln und verfolgen zu können. In seiner Stellungnahme zu den Ausführungen des FA hat der Antragsteller ausgeführt, dass es zutreffe, dass die Akteneinsicht nicht benötigt werde, um das vorliegende Verfahren zu fördern. Von Seiten der Finanzverwaltung würden erhebliche Vorwürfe gegen die Verantwortlichen der C-GmbH erhoben, die außergerichtlich bisher nicht hätten geklärt werden können. Mit der beantragten Akteneinsicht solle in der Tat versucht werden, weitere Informationen zu erhalten.

Der Antrag auf Akteneinsicht hat keinen Erfolg.

Das Gericht kann eine begehrte Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich erfolgt oder wenn die Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 78 Rdnr. 5, m.w.N.). Rechtsmissbräuchlich ist ein Antrag auf Akteneinsicht z.B. dann, wenn eine Klage gegen einen Steuerbescheid nur erhoben wird, um über § 78 der Finanzgerichtsordnung Einsicht in die Verwaltungsakten zu erlangen. Denn in diesem Fall ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar (List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , § 78 FGO Rdnr. 7a, m.w.N.).

Im Streitfall stellt sich der Antrag auf Akteneinsicht deshalb als rechtsmissbräuchlich dar, weil der Antragsteller selbst einräumt, dass die Maßnahme nicht der Förderung des beim BFH anhängigen Rechtsstreits dient. Vielmehr soll der Akteninhalt auf verwertbare Informationen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Geschäftsführer der C-GmbH untersucht werden. Diese Interessenlage ist jedoch nicht geeignet, das als Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.