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BFH - Entscheidung vom 20.06.2005

IX B 146/04

BFH, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen IX B 146/04

DRsp Nr. 2005/20426

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liegen nicht vor.

1. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage,

"ob eine sogenannte öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 177 des Baugesetzbuchs ( BauGB ) als vorläufige Sanierungsbescheinigung i.S. des § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) anzusehen ist",

kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Streitfall nicht klärungsfähig ist. Denn nach den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) enthielt die streitige Vereinbarung schon nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur die Zusicherung einer (künftig) noch zu erteilenden Bescheinigung, verbunden mit dem Hinweis, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Bescheinigung nicht erteilt werde; sie war damit --nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien-- offensichtlich nicht schon die Bescheinigung selbst (zu den Anforderungen an die Bescheinigung vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191 , BStBl II 2003, 910; Beschluss vom 6. Dezember 2002 IX B 109/02, BFH/NV 2003, 469 ).

Bei dieser Sachlage konnten die entsprechenden Regelungen des Vertrags allenfalls Anspruchsgrundlage für eine spätere Erteilung der Bescheinigung sein, die im Fall einer rechtswidrigen Verweigerung ggf. durch Klage vor den Verwaltungsgerichten zu erwirken ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1, § 7h EStG Nr. 1; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 1996 8 S 1032/96, VGHBW-Ls 1996, Beilage 8, B 2-3; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Juni 2004 3 K 64/02, NordÖR 2004, 313, sowie vom 8. Juni 2004 3 L 64/02, BauR 2005, 841 ).

2. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kommt nicht in Betracht, weil schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger weder eine abweichende Rechtsprechung zu den Streitfragen des Falles vorliegt noch insoweit eine Fortbildung des Rechts angesichts der unter 1. dargestellten besonderen Umstände des Streitfalls möglich ist.

3. Schließlich sind auch nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen Verfahrensfehlern nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegeben.

Die Rüge der Kläger, das FG hätte bei der Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Vertrages die von ihnen in der mündlichen Verhandlung erwähnte satzungsrechtliche Genehmigung nicht beigezogen und damit gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, lässt schon nicht erkennen, inwieweit der Inhalt der Genehmigung die --sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut der öffentlichen Vereinbarung aufdrängende-- Würdigung des FG (dass erst zu einem späteren Zeitpunkt die zugesagte Bescheinigung nach Sachprüfung erteilt werden sollte) hätte verändern können.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 115/04