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BFH - Entscheidung vom 20.10.2005

IX B 40/05

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 338

BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IX B 40/05

DRsp Nr. 2005/19926

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann als Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht mehr geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ) verstoßen und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO ). Denn er hat sein Rügerecht verloren. Zu dieser Rechtsfolge kommt es nach § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO bei Verfahrensmängeln wie den hier streitigen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 101, m.w.N.), wenn sie nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden sind, obwohl sie bekannt waren oder bekannt sein mussten (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196 ).

So verhält es sich im Streitfall. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 24. Januar 2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, angesichts der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist keine neuen Beweisanträge mehr zu stellen. In dieser mündlichen Verhandlung waren die fehlenden Beweise für den Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteerzielung und die Verzögerung durch weiter angebotene Beweise Gegenstand der Erörterung. Die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Schriftsatz vom 24. Januar 2005 geäußerten (weiteren) Zweifel waren dem Kläger bekannt. Denn ausweislich des Protokolls hatte er diesen Schriftsatz erhalten. Der Einzelrichter hatte in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich auf den noch ausstehenden Vortrag und die noch nicht eingereichten Unterlagen hingewiesen. Er hat überdies die weitere Verzögerung angesprochen, die sich ergeben dürfte, weil der Kläger persönlich weder zu der mündlichen Verhandlung erschienen noch erreichbar war. Damit war in der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass das FG weiterhin Zweifel an dem vorgetragenen Sachverhalt hegte. Wenn der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gleichwohl lediglich ein Urteil beantragte und so dokumentierte, auf weiteren Vortrag zum Sachverhalt zu verzichten, so hat er sein Rügerecht verloren.

2. Die angefochtene Entscheidung ist auch mit Gründen versehen, so dass ein entsprechender Verfahrensmangel (§ 119 Nr. 6 FGO ) nicht vorliegt. Die vom Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgehobenen Punkte (Abwicklung der Angehörigendarlehen über das Girokonto, Bauspardarlehen) sind zwar im Urteil selbst nur kurz angesprochen. Sie ergeben sich aber ausführlich aus der Sitzungsniederschrift vor dem Einzelrichter vom 18. Januar 2005, auf die das Urteil ausdrücklich verweist. Unabhängig davon ist eine nur lückenhafte Begründung kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499, und vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106 ; BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 I R 74/95, BFHE 181, 410 , BStBl II 1997, 132 ).

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 145/03
Fundstellen
BFH/NV 2006, 338