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BFH - Entscheidung vom 24.08.2005

II B 125/04

BFH, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen II B 125/04

DRsp Nr. 2005/19566

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger hat keine Gründe genannt, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder die eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wegen der Notwendigkeit der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO ). Auch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Soweit er in seiner Beschwerdebegründung einen Zusammenhang zwischen der Möglichkeit der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7h des Einkommensteuergesetzes und der Einbeziehung der Modernisierungsaufwendungen in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung herstellt, kann dem nicht gefolgt werden. Die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbsvorgangs als (einheitlicher) Erwerb eines Grundstücks mit einem modernisierten Gebäude einerseits und die umsatz- und ertragsteuerrechtlichen Folgerungen andererseits stehen in keinem Zusammenhang. Deshalb konnte dem Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 10. August 2005 auch nicht entsprochen worden.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 371/03