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BFH - Entscheidung vom 22.09.2005

X S 8/05 (PKH)

BFH, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen X S 8/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/18370

Gründe:

I. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, der Antragsteller habe in den Streitjahren 1994 bis 1997 unter der Bezeichnung "K-GbR - Geschäftsführer K" ein Einzelunternehmen betrieben. In den streitigen Bescheiden setzte das FA geschätzte Gewinne an. Auch wurden dem Antragsteller in den Bescheiden 1995 bis 1997 im Rahmen der Außenprüfung festgestellte Einnahmen aus Kapitalvermögen, die auf einer Geldanlage in der Schweiz beruhen, zugerechnet. Mit seiner beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage wandte sich der Antragsteller u.a. gegen den Ansatz der gewerblichen Einkünfte. Auch machte er geltend, die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien zur Hälfte einem Herrn M zuzurechnen.

Das FG gab der Klage insoweit statt, als es die geschätzten Gewinne in dem Urteil (vgl. auch den hierzu ergangenen Berichtigungsbeschluss des FG vom 23. Februar 2005) herabsetzte.

Gegen das Urteil des FG legte der anwaltlich vertretene Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Zugleich beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen. Der Antragsteller hat trotz Hinweises der Senatsgeschäftsstelle in dem beim erkennenden Senat anhängigen PKH-Verfahren keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern lediglich einen an ihn gerichteten Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16. Februar 2005 eingereicht. Allerdings hat er in einem beim VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) anhängigen PKH-Verfahren (VIII S 2/05 (PKH), VIII B 24/05) eine solche Erklärung vorgelegt. Hierauf hat er im vorliegenden Verfahren jedoch nicht hingewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist unbegründet.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO ). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO ).

1. Der Senat kann offen lassen, ob der Antrag schon deshalb abzulehnen ist, weil der Antragsteller in dem beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. Hierauf kommt es deshalb nicht entscheidend an, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die bei einem anderen Senat eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der diese zeitnah ersichtlich sind, zu berücksichtigen ist. Zwar hat der Antragsteller auf diese Erklärung nicht hingewiesen (zur Bezugnahme auf eine anderweitig vorgelegte Erklärung vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Dem erkennenden Senat ist die Erklärung wegen der Beiziehung der Akten über das beim VIII. Senat anhängige Parallelverfahren VIII B 24/05, VIII S 2/05 (PKH) bekannt geworden. Angesichts dessen könnte die Nichtberücksichtigung der Erklärung dem Vorwurf der bloßen Förmelei begegnen.

2. Bei der gebotenen summarischen Betrachtung hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision vor.

a) Der Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann im Falle einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO gegeben sein. Eine bloße fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG begründet hingegen keinen Verfahrensfehler. Ein solcher Mangel ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 115 Rz. 76). Zudem muss ein Verfahrensfehler erheblich sein. Es muss daher die Möglichkeit bestehen, dass das Urteil zum Vorteil des Betroffenen bei richtigem Verfahren anders ausgefallen wäre.

Der Antragsteller macht geltend, das FG sei infolge der Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, er habe Sanierungsleistungen erbracht, die als Gesellschafterbeitrag zu beurteilen seien. Mit diesem Vortrag wird ein rechtserheblicher Verfahrensfehler nicht dargetan. Das FG hat in dem angefochtenen Urteil zugunsten des Antragstellers den vom FA im Wege der Schätzung angesetzten Gewinn des Einzelunternehmens des Antragstellers gekürzt, weil von diesem Bauleistungen als Gesellschafterbeitrag im Rahmen der M/K GbR erbracht worden seien. Selbst wenn diese Annahme des FG unzutreffend ist und auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhen sollte, ergibt sich hieraus keine zum Nachteil des Antragstellers wirkende Rechtsverletzung, weil sich die Herabsetzung im vorliegend streitigen Verfahren zugunsten des Antragstellers ausgewirkt hat. Ob sich die Annahme des FG im Rahmen des Verfahrens VIII B 24/05 für den Antragsteller nachteilig auswirkt, kann allein in diesem Verfahren geklärt werden.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das FG sei lediglich wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht zu dem Ergebnis gelangt, Einnahmen aus Kapitalvermögen, die auf einer Geldanlage in der Schweiz beruhen, seien in vollem Umfang dem Antragsteller und nicht hälftig Herrn M zuzurechnen, liegt dieser Fehler jedenfalls nicht vor. Der Antragsteller trägt selbst unter Hinweis auf das Schreiben des FG vom 27. Juni 2002 vor, das FG habe Anstrengungen unternommen um aufzuklären, woher die angelegten Gelder stammten. Auch hat sich das FG in seinem Urteil mit dem Vortrag des Klägers auseinander gesetzt, wonach ein Betrag von 200 000 DM von einem Konto der M/K GbR stammen soll, an welchem nach dem Schreiben des Antragstellers an die Sparkasse C vom 3. September 1997 Herr M mit 200 000 DM beteiligt gewesen sein soll. Es hat diesen Vortrag unter Hinweis auf eine anders lautende Auskunft dieser Sparkasse verworfen. Der Antragsteller wendet sich somit im Ergebnis lediglich gegen die Beweiswürdigung, welche das FG vorgenommen hat. Dies gilt auch, soweit er die Aussage des FG beanstandet, der von Herrn M abgegebenen "eidesstattlichen Versicherung" komme nur ein geringer Beweiswert zu.

b) Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist nicht bereits dann erfüllt, wenn ein angefochtenes Urteil rechtsfehlerhaft ist. Er greift vielmehr nur dann ein, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404 , BStBl II 2004, 25).

Der Antragsteller macht geltend, das FG habe zu Unrecht angenommen, er habe ein Einzelunternehmen unterhalten. Es seien zwar nur geringe Gewinne angesetzt worden, deren Ansatz er lediglich aus prozessökonomischen Gründen zugestimmt habe. Eine tatsächliche Verständigung habe nicht vorgelegen.

Bei dieser Sachlage ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht gegeben. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004 haben die Beteiligten hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Gewinne aus dem Bauunternehmen des Antragstellers Einvernehmen erzielt. Bei dieser Sachlage fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Annahme des FG, der Antragsteller habe einen Gewerbebetrieb unterhalten, auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte.

Soweit der Antragsteller beanstandet, das FG habe zu Unrecht einen gewerblichen Grundstückshandel angenommen, betrifft sein Vortrag einen anderen Rechtsstreit. Das vorliegend angefochtene Urteil hatte sich mit dieser Frage nicht zu befassen.

3. Insgesamt ist bei der gebotenen summarischen Prüfung kein Grund für eine Zulassung der Revision erkennbar, so dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stellt der angerufene Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen zu prüfen, ob er ggf. seine Beschwerde zur Vermeidung des Anfalls höherer Gerichtskosten zurücknehmen möchte.

4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis ).