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BFH - Entscheidung vom 25.07.2005

VII B 6/05

BFH, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen VII B 6/05

DRsp Nr. 2005/17300

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ehemaliger Steuerberater. Seine Bestellung wurde im Oktober 2000 wegen Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes ( StBerG ) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; der Widerrufsbescheid wurde rechtsbeständig. Den im August 2003 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederbestellung lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) mit Bescheid vom 14. November 2003 ab. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das FG urteilte, dass die Voraussetzungen des § 48 StBerG für eine Wiederbestellung nicht vorlägen, da jedenfalls die begründete Besorgnis bestehe, dass der Kläger den Berufspflichten des Steuerberaters nicht genügen werde (§ 48 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG ). Der Kläger habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit zu erkennen gegeben, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten wolle. So sei er auch noch nach dem rechtsbeständigen Widerruf seiner Bestellung wiederholt als Steuerberater tätig gewesen und habe die Berufsbezeichnung Steuerberater unbefugt geführt, weshalb er auch strafrechtlich verurteilt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde für keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgeführten Zulassungsgründe die Voraussetzungen schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Mit Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG kann der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen. Die Streitwertfestsetzung ist nicht durch das angefochtene Urteil des FG, sondern mit gesondertem Beschluss erfolgt, der im Übrigen nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes unanfechtbar ist.

Soweit dem Beschwerdevorbringen, wonach der Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, zu in der Sitzung überreichten Unterlagen Stellung zu nehmen, zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) in Form einer Verletzung des Rechts auf Gehör stützen will, fehlt es an der erforderlichen schlüssigen Darlegung eines solchen Verfahrensmangels. Eine auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte schlüssige Verfahrensrüge erfordert Darlegungen dazu, welcher Sachvortrag durch das angeblich verfahrensfehlerhafte Verhalten abgeschnitten wurde, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit bei Berücksichtigung des versagten Vorbringens das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499 , und vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591 ). An solchen Darlegungen fehlt es jedoch im Streitfall. Im Übrigen betrafen die dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen eine an den BFH gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, welche der Kläger unter dem Namen eines Rechtsanwalts selbst unterzeichnet hatte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 1. Dezember 2004 hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, zu diesem Vorgang Stellung zu nehmen, und hat hiervon auch Gebrauch gemacht.

Soweit die Beschwerde rügt, dass der Kläger vor dem Erlass des Bescheides vom 14. November 2003 nicht gehört worden sei, rügt sie einen Verfahrensfehler der Steuerberaterkammer, nicht aber einen Verfahrensfehler des FG. Das Beschwerdevorbringen, dass das FG diesen Verfahrensfehler nicht beachtet habe, bezeichnet zum einen keinen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision und trifft zum anderen nicht zu, denn das FG hat diesen Verfahrensfehler erkannt, ihm jedoch (gemäß § 164a Abs. 1 StBerG i.V.m. § 127 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- zu Recht) keine rechtliche Bedeutung beigemessen.

Dem übrigen Beschwerdevorbringen kann lediglich entnommen werden, dass der Kläger die Entscheidung des FG für unzutreffend hält, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

Vorinstanz: FG Bremen, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 323/03