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BFH - Entscheidung vom 12.07.2005

III S 1/05 (PKH)

BFH, Beschluss vom 12.07.2005 - Aktenzeichen III S 1/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/16340

Gründe:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt ... beigeordnet, der sich telefonisch zur Übernahme des Mandats bereit erklärt hat.

Bei summarischer Prüfung besteht für die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Urteil des Finanzgerichts möglicherweise von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluss vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03, BFHE 208, 220 , BFH/NV 2005, 616 ; Urteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFH/NV 2005, 1186 ) abweicht.

Die einmonatige Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits abgelaufen. Der Senat weist darauf hin, dass wegen der versäumten Frist nach § 56 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH- und Beiordnungsbeschlusses durch den beigeordneten Rechtsanwalt Beschwerde erheben (§ 56 Abs. 2 FGO ) und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde begründen lässt (BFH-Beschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425 , BStBl II 2003, 609 ).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1104/03